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§ 15 NStiftG - Übergangsregelung zur Einführung des Stiftungsregisters

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Stiftungsgesetz (NStiftG)
Amtliche Abkürzung
NStiftG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
40210

1Ab dem 1. Januar 2026 finden § 5 Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie die §§ 9 und 10 auf Stiftungen, die nach dem 31. Dezember 2025 entstanden sind, keine Anwendung. 2Das Gleiche gilt für bestehende Stiftungen, die vor dem 1. Januar 2026 entstanden sind, ab dem Zeitpunkt, zu dem sie gemäß § 11 Abs. 1 des Stiftungsregistergesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947, 2953) durch die Registerbehörde in das Stiftungsregister eingetragen worden sind.