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  • ab 01.11.2023 (aktuelle Fassung)

§ 13 NStiftG - Kirchliche Stiftungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Stiftungsgesetz (NStiftG)
Amtliche Abkürzung
NStiftG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
40210

(1) 1Kirchliche Stiftungen sind Stiftungen, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, kirchliche Aufgaben zu erfüllen, und

  1. 1.

    von einer Kirche gegründet,

  2. 2.

    organisatorisch mit einer Kirche verbunden,

  3. 3.

    in der Stiftungssatzung der kirchlichen Aufsicht unterstellt oder

  4. 4.

    deren Zwecke nur sinnvoll in Verbindung mit einer Kirche zu erfüllen

sind. 2Kirchliche Stiftungen bedürfen der Anerkennung durch die zuständige Kirchenbehörde.

(2) 1Die Anerkennung nach § 80 Abs. 2 BGB sowie Genehmigungen und Entscheidungen gemäß § 85a, wenn durch eine Satzungsänderung der Stiftungszweck geändert werden soll, und gemäß den §§ 86b, 87 Abs. 3 und § 87a BGB dürfen im Fall kirchlicher Stiftungen von der Stiftungsbehörde nur im Einvernehmen mit der zuständigen Kirchenbehörde erteilt oder getroffen werden. 2Anstelle der Stiftungsbehörde ist die zuständige Kirchenbehörde zuständig für Maßnahmen nach § 84c BGB, für Genehmigungen und Entscheidungen gemäß § 85a BGB, wenn durch eine Satzungsänderung nicht der Zweck einer kirchlichen Stiftung geändert wird, und für die Erteilung von Ausnahmen nach § 3. 3An die Stelle der Stiftungsaufsicht nach den §§ 4 bis 8 tritt die Aufsicht nach kirchlichem Recht durch die zuständige Kirchenbehörde.

(3) Für die Organmitglieder der kirchlichen Stiftungen gilt § 84a BGB nur insoweit, als keine abweichenden kirchlichen Vorschriften bestehen.

(4) Fehlt es für den Fall der Auflösung oder Aufhebung einer kirchlichen Stiftung an der Bestimmung einer oder eines Anfallberechtigten durch die oder aufgrund der Satzung, so fällt das Vermögen der Stiftung abweichend von § 87c Abs. 1 Satz 3 BGB an die aufsichtführende Kirche.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Stiftungen der jüdischen Kultusgemeinden, der sonstigen Religionsgemeinschaften und der weltanschaulichen Gemeinschaften, sofern sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind und die für die Aufsicht über die Stiftungen erforderlichen Vorschriften erlassen haben.