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  • ab 01.11.2023 (aktuelle Fassung)

§ 7 NStiftG - Abberufung von Mitgliedern der Stiftungsorgane

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Stiftungsgesetz (NStiftG)
Amtliche Abkürzung
NStiftG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
40210

(1) 1Hat ein Mitglied eines Stiftungsorgans sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht oder ist es zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung unfähig, so kann die Stiftungsbehörde die Abberufung dieses Mitglieds und die Berufung eines anderen Mitglieds innerhalb einer zu bestimmenden Frist verlangen. 2Sie kann dem Mitglied die Geschäftsführung einstweilen untersagen.

(2) Kommt die Stiftung dem Verlangen der Stiftungsbehörde nach Absatz 1 Satz 1 nicht innerhalb der Frist nach, so kann die Stiftungsbehörde das Mitglied abberufen.

(3) Ein Rechtsbehelf, der sich gegen die Abberufung oder die einstweilige Untersagung der Tätigkeit richtet, hat keine aufschiebende Wirkung.