ZulassVO-Lehr,NI - Zulassungsverordnung-Lehrämter

Verordnung über die beschränkte Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Lehrämter (ZulassVO-Lehr)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die beschränkte Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Lehrämter (ZulassVO-Lehr)
Amtliche Abkürzung
ZulassVO-Lehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Vom 15. März 2010 (Nds. GVBl. S. 149 - VORIS 20411 -) (1)

Aufgrund des § 119 Abs. 5 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November 2009 (Nds. GVBl. S. 437), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Sport und Integration verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Beschränkung der Zulassung1
Ausbildungskapazität2
Einstellungstermine und Bewerbung3
Allgemeine Grundsätze für die Zulassung4
Qualifikation5
Außergewöhnliche Härte6
Wartezeit7
Nachrückverfahren und Übertragung der Zulassung8
Inkrafttreten9

(1) Red. Anm.:

SVBl. S. 137

§ 1 ZulassVO-Lehr - Beschränkung der Zulassung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die beschränkte Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Lehrämter (ZulassVO-Lehr)
Amtliche Abkürzung
ZulassVO-Lehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter wird beschränkt.

§ 2 ZulassVO-Lehr - Ausbildungskapazität

Bibliographie

Titel
Verordnung über die beschränkte Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Lehrämter (ZulassVO-Lehr)
Amtliche Abkürzung
ZulassVO-Lehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Die Ausbildungskapazität je Lehramt und bei dem Lehramt an berufsbildenden Schulen je beruflicher Fachrichtung wird bestimmt durch die Anzahl der Ausbildungsplätze.

(2) Ein Ausbildungsplatz ist vorhanden, wenn

  1. 1.

    im Haushaltsplan hierfür eine Stelle oder Ermächtigung ausgewiesen ist und

  2. 2.

    die Ausbildung

    1. a)

      an einem Studienseminar nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung und

    2. b)

      an einer öffentlichen Schule oder anerkannten Ersatzschule der jeweiligen Schulform

    möglich ist.

(3) 1Die Ausbildungsmöglichkeiten an einem Studienseminar richten sich nach der Zahl der Leiterinnen und Leiter für fachdidaktische Seminare. 2Jede Leiterin und jeder Leiter kann zehn Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst ausbilden. 3Diese Zahl kann im Bedarfsfall weiter erhöht werden, wenn Bewerbungen wegen fehlender Ausbildungskapazität abgewiesen werden müssten. 4Die Erhöhung soll zwei Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst nicht überschreiten. 5Das Kultusministerium oder eine von diesem bestimmte Stelle hat bei der Einrichtung von Ausbildungsmöglichkeiten in den fachdidaktischen Seminaren zu berücksichtigen, wie sich die Bewerbungen auf die fachdidaktischen Seminare voraussichtlich verteilen werden.

(4) Die Ausbildungsmöglichkeiten der Schulen richten sich nach der Zahl der zur Mitarbeit an der Ausbildung zur Verfügung stehenden Lehrkräfte und nach der Zahl der für die Ausbildung geeigneten Lerngruppen.

(5) Das Kultusministerium ermittelt, auch unter Berücksichtigung des § 119 Abs. 4 NBG, für jeden Einstellungstermin je Lehramt oder beruflicher Fachrichtung die Zahl der Ausbildungsplätze und veröffentlicht diese Zahlen.

§ 3 ZulassVO-Lehr - Einstellungstermine und Bewerbung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die beschränkte Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Lehrämter (ZulassVO-Lehr)
Amtliche Abkürzung
ZulassVO-Lehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Das Kultusministerium bestimmt für jedes Kalenderjahr mindestens zwei Einstellungstermine für jeden Vorbereitungsdienst für Lehrämter und veröffentlicht diese mit den jeweiligen Bewerbungs- und Nachreichfristen. 2Die Nachreichfrist endet in der Regel drei Monate vor dem Einstellungstermin.

(2) 1Bewerbungen müssen spätestens fünf Monate vor dem jeweiligen Einstellungstermin beim Kultusministerium oder bei einer von diesem bestimmten Stelle vorliegen. 2Der Bewerbung ist das Zeugnis über den Master of Education oder die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder ein anderer Nachweis über die Erfüllung der Bildungsvoraussetzungen, für den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen auch der Nachweis über eine berufspraktische Tätigkeit, die den Anforderungen nach § 6 Abs. 7 der Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen entspricht, beizufügen oder vor Ablauf der Nachreichfrist nachzureichen. 3Über nicht fristgerechte oder nicht fristgerecht ergänzte Bewerbungen ist in der Sache nur zu entscheiden, wenn nach Berücksichtigung aller ordnungsgemäßen Bewerbungen noch freie Ausbildungsplätze vorhanden sind und eine Einstellung zum Beginn des Vorbereitungsdienstes noch möglich ist.

(3) Bewerbungen gelten nur für einen Einstellungstermin.

§ 4 ZulassVO-Lehr - Allgemeine Grundsätze für die Zulassung

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Verordnung über die beschränkte Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Lehrämter (ZulassVO-Lehr)
Amtliche Abkürzung
ZulassVO-Lehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Das Zulassungsverfahren wird getrennt nach den einzelnen Lehrämtern durchgeführt. 2Für das Lehramt an berufsbildenden Schulen kann es getrennt nach den beruflichen Fachrichtungen durchgeführt werden.

(2) 1Zugelassen wird nur, wer in seinen Fächern im Sinne der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung an einem Studienseminar ausgebildet werden kann. 2Abweichend von Satz 1 ist die Zulassung für eine Ausbildung an zwei Studienseminaren ausnahmsweise möglich, wenn

  1. 1.

    besondere persönliche Umstände der Bewerberin oder des Bewerbers dies erfordern,

  2. 2.

    in einem Fach ein dringender Bedarf an ausgebildeten Lehrkräften besteht oder

  3. 3.

    für ein Fach nicht in jedem Studienseminar ein fachdidaktisches Seminar eingerichtet wurde

und Ausbildungsbelange nicht beeinträchtigt werden.

(3) Für die Zulassung werden

  1. 1.

    Tatsachen, die einen Härtefall begründen,

  2. 2.

    Zurechnungszeiten nach § 119 Abs. 3 NBG und

  3. 3.

    das Lebensalter

nur berücksichtigt, wenn vor Ablauf der Nachreichfrist entsprechende Nachweise vorliegen.

(4) Es besteht kein Anspruch darauf, einem bestimmten Studienseminar zugewiesen zu werden.