§ 8 ZulassVO-Lehr - Nachrückverfahren und Übertragung der Zulassung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die beschränkte Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Lehrämter (ZulassVO-Lehr)
- Amtliche Abkürzung
- ZulassVO-Lehr
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Ausbildungsplätze, die nicht innerhalb einer im Zulassungsbescheid gesetzten Frist schriftlich angenommen oder aus anderen Gründen bis einen Monat vor dem Einstellungstermin frei werden, werden nach Maßgabe des § 119 Abs. 2 bis 4 NBG und der §§ 5 bis 7 in einem Nachrückverfahren erneut vergeben.
(2) 1Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst kann bei Vorliegen eines besonderen persönlichen Grundes auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers auf den nächsten Einstellungstermin übertragen werden. 2Absatz 1 gilt entsprechend.