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  • ab 01.04.2010 (aktuelle Fassung)

§ 4 ZulassVO-Lehr - Allgemeine Grundsätze für die Zulassung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die beschränkte Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Lehrämter (ZulassVO-Lehr)
Amtliche Abkürzung
ZulassVO-Lehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Das Zulassungsverfahren wird getrennt nach den einzelnen Lehrämtern durchgeführt. 2Für das Lehramt an berufsbildenden Schulen kann es getrennt nach den beruflichen Fachrichtungen durchgeführt werden.

(2) 1Zugelassen wird nur, wer in seinen Fächern im Sinne der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung an einem Studienseminar ausgebildet werden kann. 2Abweichend von Satz 1 ist die Zulassung für eine Ausbildung an zwei Studienseminaren ausnahmsweise möglich, wenn

  1. 1.

    besondere persönliche Umstände der Bewerberin oder des Bewerbers dies erfordern,

  2. 2.

    in einem Fach ein dringender Bedarf an ausgebildeten Lehrkräften besteht oder

  3. 3.

    für ein Fach nicht in jedem Studienseminar ein fachdidaktisches Seminar eingerichtet wurde

und Ausbildungsbelange nicht beeinträchtigt werden.

(3) Für die Zulassung werden

  1. 1.

    Tatsachen, die einen Härtefall begründen,

  2. 2.

    Zurechnungszeiten nach § 119 Abs. 3 NBG und

  3. 3.

    das Lebensalter

nur berücksichtigt, wenn vor Ablauf der Nachreichfrist entsprechende Nachweise vorliegen.

(4) Es besteht kein Anspruch darauf, einem bestimmten Studienseminar zugewiesen zu werden.