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  • ab 01.04.2010 (aktuelle Fassung)

§ 2 ZulassVO-Lehr - Ausbildungskapazität

Bibliographie

Titel
Verordnung über die beschränkte Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Lehrämter (ZulassVO-Lehr)
Amtliche Abkürzung
ZulassVO-Lehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Die Ausbildungskapazität je Lehramt und bei dem Lehramt an berufsbildenden Schulen je beruflicher Fachrichtung wird bestimmt durch die Anzahl der Ausbildungsplätze.

(2) Ein Ausbildungsplatz ist vorhanden, wenn

  1. 1.

    im Haushaltsplan hierfür eine Stelle oder Ermächtigung ausgewiesen ist und

  2. 2.

    die Ausbildung

    1. a)

      an einem Studienseminar nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung und

    2. b)

      an einer öffentlichen Schule oder anerkannten Ersatzschule der jeweiligen Schulform

    möglich ist.

(3) 1Die Ausbildungsmöglichkeiten an einem Studienseminar richten sich nach der Zahl der Leiterinnen und Leiter für fachdidaktische Seminare. 2Jede Leiterin und jeder Leiter kann zehn Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst ausbilden. 3Diese Zahl kann im Bedarfsfall weiter erhöht werden, wenn Bewerbungen wegen fehlender Ausbildungskapazität abgewiesen werden müssten. 4Die Erhöhung soll zwei Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst nicht überschreiten. 5Das Kultusministerium oder eine von diesem bestimmte Stelle hat bei der Einrichtung von Ausbildungsmöglichkeiten in den fachdidaktischen Seminaren zu berücksichtigen, wie sich die Bewerbungen auf die fachdidaktischen Seminare voraussichtlich verteilen werden.

(4) Die Ausbildungsmöglichkeiten der Schulen richten sich nach der Zahl der zur Mitarbeit an der Ausbildung zur Verfügung stehenden Lehrkräfte und nach der Zahl der für die Ausbildung geeigneten Lerngruppen.

(5) Das Kultusministerium ermittelt, auch unter Berücksichtigung des § 119 Abs. 4 NBG, für jeden Einstellungstermin je Lehramt oder beruflicher Fachrichtung die Zahl der Ausbildungsplätze und veröffentlicht diese Zahlen.