§ 3 ZulassVO-Lehr - Einstellungstermine und Bewerbung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die beschränkte Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Lehrämter (ZulassVO-Lehr)
- Amtliche Abkürzung
- ZulassVO-Lehr
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Das Kultusministerium bestimmt für jedes Kalenderjahr mindestens zwei Einstellungstermine für jeden Vorbereitungsdienst für Lehrämter und veröffentlicht diese mit den jeweiligen Bewerbungs- und Nachreichfristen. 2Die Nachreichfrist endet in der Regel drei Monate vor dem Einstellungstermin.
(2) 1Bewerbungen müssen spätestens fünf Monate vor dem jeweiligen Einstellungstermin beim Kultusministerium oder bei einer von diesem bestimmten Stelle vorliegen. 2Der Bewerbung ist das Zeugnis über den Master of Education oder die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder ein anderer Nachweis über die Erfüllung der Bildungsvoraussetzungen, für den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen auch der Nachweis über eine berufspraktische Tätigkeit, die den Anforderungen nach § 6 Abs. 7 der Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen entspricht, beizufügen oder vor Ablauf der Nachreichfrist nachzureichen. 3Über nicht fristgerechte oder nicht fristgerecht ergänzte Bewerbungen ist in der Sache nur zu entscheiden, wenn nach Berücksichtigung aller ordnungsgemäßen Bewerbungen noch freie Ausbildungsplätze vorhanden sind und eine Einstellung zum Beginn des Vorbereitungsdienstes noch möglich ist.
(3) Bewerbungen gelten nur für einen Einstellungstermin.