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  • ab 01.04.2010 (aktuelle Fassung)

§ 5 ZulassVO-Lehr - Qualifikation

Bibliographie

Titel
Verordnung über die beschränkte Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Lehrämter (ZulassVO-Lehr)
Amtliche Abkürzung
ZulassVO-Lehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

1Die Rangfolge bei der Zulassung nach Qualifikation (§ 119 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NBG) richtet sich nach der Gesamtnote in dem Qualifikationsnachweis nach § 3 Abs. 2. 2Ist die Gesamtnote nicht mit einer Dezimalstelle angegeben, so wird diese aus dem arithmetischen Mittel der jeweiligen Einzelnoten ermittelt. 3Ergeben sich bei der Errechnung der Gesamtnote Dezimalstellen, so ist nur die erste Dezimalstelle zu berücksichtigen; es wird nicht gerundet.