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  • ab 01.04.2010 (aktuelle Fassung)

§ 6 ZulassVO-Lehr - Außergewöhnliche Härte

Bibliographie

Titel
Verordnung über die beschränkte Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Lehrämter (ZulassVO-Lehr)
Amtliche Abkürzung
ZulassVO-Lehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Fälle außergewöhnlicher Härte sollen in der folgenden Rangfolge berücksichtigt werden:

  1. 1.

    Bewerberinnen und Bewerber, die im Sinne des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs schwerbehindert oder schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind, nach dem Grad der Behinderung,

  2. 2.

    Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt leisten gegenüber mindestens

    1. a)

      einem Kind oder

    2. b)

      einer nicht erwerbsfähigen Person,

    wenn ohne ein Einkommen der Bewerberin oder des Bewerbers deren Unterhalt nicht gewährleistet ist, nach der Zahl der Unterhaltsberechtigten,

  3. 3.

    andere Fälle außergewöhnlicher Härte.