§ 6 ZulassVO-Lehr - Außergewöhnliche Härte
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die beschränkte Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Lehrämter (ZulassVO-Lehr)
- Amtliche Abkürzung
- ZulassVO-Lehr
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
Fälle außergewöhnlicher Härte sollen in der folgenden Rangfolge berücksichtigt werden:
- 1.
Bewerberinnen und Bewerber, die im Sinne des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs schwerbehindert oder schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind, nach dem Grad der Behinderung,
- 2.
Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt leisten gegenüber mindestens
- a)
einem Kind oder
- b)
einer nicht erwerbsfähigen Person,
wenn ohne ein Einkommen der Bewerberin oder des Bewerbers deren Unterhalt nicht gewährleistet ist, nach der Zahl der Unterhaltsberechtigten,
- 3.
andere Fälle außergewöhnlicher Härte.