Zentraler Fahrdienst Niedersachsen, Nutzungsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Zentraler Fahrdienst Niedersachsen, Nutzungsregelungen
- Redaktionelle Abkürzung
- ZFN-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20480
RdErl. d. MI v. 15.12.2008 - P26.22-02723-2/VM 3-27019-2 -
Vom 15. Dezember 2008 (Nds. MBl. 2009 S. 62)
- VORIS 20480 -
Bezug:
- a)
RdErl. v. 20.11.2007 (Nds. MBl. S. 1715)
- VORIS 21021 - - b)
RdErl. d. MF v. 4.10.2002 (Nds. MBl. S. 911), geändert durch RdErl. d. MF. v. 30.11.2004 (Nds. MBl. S. 861)
- VORIS 64000 -
Im Zuge der Verwaltungsmodernisierung in Niedersachsen hat die LReg am 19.12.2006 die Errichtung eines Zentralen Fahrdienstes Niedersachsen (ZFN) beschlossen. Der ZFN ist als Organisationseinheit der Zentralen Polizeidirektion in Hannover zugeordnet. Der ZFN hat seinen Sitz in der Tannenbergallee 11, 30163 Hannover.
Die Inanspruchnahme von Leistungen des ZFN basiert auf der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Kunden mit dem ZFN. Die Nutzungsregelungen ZFN weisen den Beteiligten Rechte und Pflichten zu und erläutern das Verfahren.
Der ZFN ist als Shared Service eingerichtet. Durch den Aufbau eines zentralen Dienstleisters für administrative Aufgaben zur Sicherung der Mobilität für die gesamte Landesverwaltung sollen Synergien genutzt und Einspar- und Qualitätseffekte erzielt werden.
Der ZFN deckt als zentraler Dienstleister die Mobilitätsbedarfe der Landesverwaltung im Rahmen des in Abschnitt IV definierten Leistungsumfangs ab. Das Angebotsprofil des ZFN richtet sich am Bedarf der Kunden aus und orientiert sich an Preisen und Qualitäten des Marktes. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit wird durch die Bündelung der Fahrbedarfe und die Optimierung der Disposition der Kundenwünsche gewährleistet. Auf die Privatisierung von Leistungen, insbesondere im Logistikbereich, und eine weitere Konzentration auf die Vermittlung von Selbstfahrerangeboten soll hingewirkt werden. Es gelten die Bestimmungen der Richtlinie über Dienstkraftfahrzeuge in der Landesverwaltung (Kfz-Richtlinie) - siehe Bezugserlass zu b - in der jeweils geltenden Fassung.
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Vorrang öffentlicher Verkehrsmittel | 1 |
Kontrahierungsverpflichtung und Mobilitätsgarantie | 2 |
Leistungsumfang | 3 |
Bestellung der Leistung | 4 |
Erbringung der Leistung, Übernahme und Abgabe des Fahrzeuges | 5 |
Entgelte, Abrechnung | 6 |
Datenschutz, Vertraulichkeit | 7 |
Schlussbestimmungen | 8 |
Fahrzeugübergabepunkte für die Nutzung als Selbstfahrer | Anlage |