Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2009 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 ZFN-RdErl - 4. Bestellung der Leistung

Bibliographie

Titel
Zentraler Fahrdienst Niedersachsen, Nutzungsregelungen
Redaktionelle Abkürzung
ZFN-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480

4.1
Die Fahrzeuge des zentralen Fahrdienstes dürfen ausschließlich zu dienstlichen Zwecken genutzt werden. Darunter fallen grundsätzlich nicht Fahrten zwischen Dienststelle und Wohnung. Nummer 6.2.2 der Anlage des Bezugserlasses zu b bleibt unberührt. Schwerbehinderten Beschäftigten kann im Rahmen der Verfügbarkeit von Dienstwagen die Möglichkeit eines Abholdienstes zwischen Dienststelle und Wohnung angeboten werden, wenn ihnen nach Art und Schwere der Behinderung die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und das Führen eines Kraftfahrzeuges nicht zumutbar sind.

4.2
Die Buchung von Leistungen des ZFN erfolgt grundsätzlich direkt durch die Dienstreisenden oder durch bevollmächtigte Servicestellen (z. B. Vorzimmerkräfte) in den Dienststellen der Landesverwaltung. Sie hat frühzeitig, zunächst mit einer maximalen Vorlaufzeit von bis zu drei Monaten vor Reiseantritt bzw. Kurier- oder Transportauftrag, über das bereitgestellte elektronische Antragsverfahren zu erfolgen. Kurzfristige Buchungen ab einer Frist von drei Arbeitstagen erfolgen auf Risiko der oder des Dienstreisenden bzw. der Servicestelle. Ausgenommen sind Fahraufträge aus Gründen besonderer politischer oder polizeilicher Dringlichkeit.

4.3
Den Kunden wird der Zugang zum elektronischen Auftragsverfahren des ZFN über das Intranet ermöglicht. Das System generiert für die weitere Bearbeitung des Auftrages eine Auftragsnummer. Im Ausnahmefall und bei kurzfristigen Bedarfen kann die Antragstellung telefonisch erfolgen. Abweichend kann die Buchung auch über zentrale Servicestellen in den Dienststellen erfolgen. Das elektronische Verfahren sieht für zentrale Stellen in den Behörden (sog. Kopfstellen) die Möglichkeit einer elektronischen Bestätigung eines Fahrantrages vor. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt ohne diese Bestätigung keine Disposition des Fahrauftrages, da dieser dann nicht an das elektronische Buchungssystem weitergeleitet wird. Sofern ein Fahrauftrag nicht bestätigt wird, obliegt es der Kopfstelle, die Antragstellerin oder den Antragsteller zu unterrichten. Die Entscheidung zur Errichtung der Servicestellen und zur funktionalen Ausgestaltung der Kopfstellen obliegt den Kunden.

4.4
Die dienst- und haushaltsrechtliche Verantwortung für die Dienstreise oder den Logistikauftrag und die Auswahl des Transport- bzw. Beförderungsmittels verbleiben bei den Kunden. Ihnen obliegt die Verantwortung, dass bis zum Zeitpunkt der Einführung einer Vollkostenrechnung die Inanspruchnahme von Leistungen den übergeleiteten Ressourcen grundsätzlich entsprechen.

4.5
Der ZFN bestätigt umgehend, spätestens drei Arbeitstage vor Fahrtantritt, die Buchung und teilt nach Disposition der oder dem Dienstreisenden bzw. der Servicestelle die Einzelheiten der Fahrt per E-Mail mit (Abfahrts-/Bereitstellungsort/-zeit, ggf. Name der Fahrerin/des Fahrers nebst mobiler Erreichbarkeit, Kennzeichen des Fahrzeugs, voraussichtlicher Fahrpreis usw.).

4.6
Soweit der ZFN im Rahmen der vorhandenen Ressourcen die gewünschte Mobilität nicht erbringen kann, erfolgt spätestens drei Arbeitstage vor Fahrtantritt eine Absage an die oder den Dienstreisenden bzw. die Servicestelle und die Kopfstelle. Eine Umdisponierung zur Nutzung eines Selbstfahrerfahrzeuges stellt keine Absage dar. Bei Absagen und kurzfristigen Ausfällen (Krankheit, Vertretungsfahrten) prüft der ZFN im Einvernehmen mit dem Antragsteller Alternativlösungen.