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  • ab 01.01.2009 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 ZFN-RdErl - 1. Vorrang öffentlicher Verkehrsmittel

Bibliographie

Titel
Zentraler Fahrdienst Niedersachsen, Nutzungsregelungen
Redaktionelle Abkürzung
ZFN-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480

Der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist grundsätzlich Vorrang einzuräumen. Ein Fahrzeug mit Fahrer soll nur dann eingesetzt werden, wenn das Reiseziel nicht in zumutbarer Zeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen ist oder die Dauer der Dienstreise, die Art des Dienstgeschäftes oder besondere persönliche Gründe der oder des Dienstreisenden die Nutzung eines Selbstfahrerfahrzeuges ausschließen.