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  • ab 01.01.2009 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 ZFN-RdErl - 3. Leistungsumfang

Bibliographie

Titel
Zentraler Fahrdienst Niedersachsen, Nutzungsregelungen
Redaktionelle Abkürzung
ZFN-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480

3.1
Der ZFN ist während der Geschäftszeiten von Montag bis Freitag (ausgenommen gesetzliche Feiertage) in der Zeit von 6.00 bis 16.00 Uhr und außerhalb der Geschäftszeiten in Notfällen (Panne, Unfall) über die Servicenummer 0511 9695-1818 zu erreichen.

3.2
Die Leistungen des ZFN umfassen:

  • Fahrerservice (Personenbeförderung),

  • Selbstfahrerservice (Überlassung von Kraftfahrzeugen),

  • Logistikservice (Post- und Kurierdienste, Materialtransporte) sowie

  • Mitfahrzentrale (Optimierung des Fahrer- und Selbstfahrerservice).

3.3
Der ZFN gewährleistet darüber hinaus die Vertretung der ständigen persönlichen Fahrerinnen und Fahrer des Ministerpräsidenten, der Ministerinnen und Minister und der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre mit fest zugeordnetem Fahrpersonal.

3.4
Die regelmäßige Wagenpflege für den Fuhrpark des ZFN obliegt dem Fahrpersonal des ZFN. Das Fuhrparkmanagement des ZFN veranlasst die regelmäßige Pflege der Selbstfahrerfahrzeuge und eine notwendige technische Wartung des Fuhrparks.

3.5
Zur Sicherung der Fahrdienstleistung mit Fahrpersonal werden die Ressourcen für diese Fahrbedarfe bis zur Einführung einer Vollkostenrechnung auf der Grundlage der Jahresarbeitsleistung der aus den Ressorts und nachgeordneten Dienststellen zum ZFN übergeleiteten VZE bzw. Personalkostenbudgets kontingentiert. Die Vertretung der ständigen persönlichen Fahrer wird auf die Ressourcen des jeweiligen Ressorts angerechnet.

3.6
Zu den Aufgaben des ZFN gehören nicht die Leistungen, die durch Sonderfahrzeuge, Fahrzeuge mit Spezialeinbauten für fachliche Aufgaben, Fahrzeuge für polizeispezifische Aufgaben sowie durch Einsatzfahrzeuge der Polizei und deren Fahrpersonal erbracht werden. Im Einzelfall können Ausnahmen einvernehmlich zugelassen werden.