Abschnitt 2 ZFN-RdErl - 2. Kontrahierungsverpflichtung und Mobilitätsgarantie
Bibliographie
- Titel
- Zentraler Fahrdienst Niedersachsen, Nutzungsregelungen
- Redaktionelle Abkürzung
- ZFN-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20480
2.1
Die Behörden, Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der Landesverwaltung (Kunden) sind verpflichtet, die Leistungen des ZFN in Anspruch zu nehmen (Kontrahierungsverpflichtung). Der ZFN gewährleistet im Gegenzug die gewünschte Mobilität gegen Erstattung der Kosten.
2.2
Der ZFN bietet seine Leistungen zunächst Behörden, Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der Landesverwaltung auf dem Gebiet der Region Hannover an. Ab dem 1.1.2009 wird der sukzessive landesweite Ausbau des ZFN geplant.
2.3
Grundsätzlich ausgenommen sind die Hochschulen, die Landeskrankenhäuser, der Verfassungsschutz, der LRH, der LT sowie die Landesvertretungen beim Bund und bei der EU.