NKormoranVO,NI - Niedersächsische Kormoranverordnung

Niedersächsische Kormoranverordnung (NKormoranVO)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Kormoranverordnung (NKormoranVO)
Amtliche Abkürzung
NKormoranVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

Vom 9. Juni 2010 (Nds. GVBl. S. 255 - VORIS 28100 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 372)

Aufgrund des § 45 Abs. 7 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in Verbindung mit § 1 Nr. 6 Buchst. a der Subdelegationsverordnung vom 23. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. April 2010 (Nds. GVBl. S. 180), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Allgemeine Zulassung des Tötens und Vergrämens von Kormoranen1
Örtliche Beschränkungen2
Zeitliche Beschränkungen3
Abschussberechtigte Personen4
Abschussberechtigung in Bezug auf Teichwirtschaften5
Beschränkungen durch die Naturschutzbehörde6
Weitere Ausnahmen und Befreiungen7
Berichtspflichten8
Inkrafttreten9

§ 1 NKormoranVO - Allgemeine Zulassung des Tötens und Vergrämens von Kormoranen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Kormoranverordnung (NKormoranVO)
Amtliche Abkürzung
NKormoranVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) 1Zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt wird nach Maßgabe des Absatzes 3 und der §§ 2 bis 5 allgemein zugelassen, Kormorane (Phalacrocorax carbo) abweichend von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG durch Abschuss zu töten. 2Die in den §§ 4 und 5 genannten Personen sind verpflichtet, die getöteten Tiere in Besitz zu nehmen, um sie ordnungsgemäß zu entsorgen. 3Nach Satz 1 getötete Kormorane sind von den Besitzverboten des § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG ausgenommen. 4Die Vermarktungsverbote des § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG bleiben unberührt.

(2) Zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt wird abweichend von § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nach Maßgabe des Absatzes 3 und der §§ 2 und 3 allgemein zugelassen, dass Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter des Gewässers einer Teichwirtschaft oder eines oberirdischen Gewässers, in dem ein Fischereirecht nach § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Fischereigesetzes (Nds. FischG) besteht, Kormorane vergrämen.

(3) 1Bei der Durchführung einer Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 ist die erhebliche Störung von Tieren anderer besonders geschützter Arten zu vermeiden. 2Als Munition darf Bleischrot nicht verwendet werden. 3Das Jagdrecht, das Tierschutzrecht, das Waffenrecht sowie § 4 der Bundesartenschutzverordnung bleiben unberührt.

§ 2 NKormoranVO - Örtliche Beschränkungen

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Titel
Niedersächsische Kormoranverordnung (NKormoranVO)
Amtliche Abkürzung
NKormoranVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) 1Die Zulassungen nach § 1 sind beschränkt auf Kormorane, die sich auf, über oder näher als 500 Meter an dem Gewässer einer Teichwirtschaft oder an einem oberirdischen Gewässer befinden, in dem ein Fischereirecht nach § 1 Abs. 1 Nds. FischG besteht. 2§ 1 Abs. 3 Nds. FischG findet keine Anwendung.

(2) Von den Zulassungen nach § 1 ausgenommen sind Kormorane

  1. 1.

    in einem befriedeten Bezirk im Sinne des § 9 des Niedersächsischen Jagdgesetzes (NJagdG) mit Ausnahme der nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 NJagdG befriedeten Flächen,

  2. 2.

    in einem Nationalpark, einem Naturschutzgebiet oder dem Gebietsteil C des Biosphärenreservats "Niedersächsische Elbtalaue" und

  3. 3.

    in einem nach § 25 Satz 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz bekannt gemachten Gebiet.

(3) Verbote in Rechtsvorschriften zur Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft bleiben unberührt.

§ 3 NKormoranVO - Zeitliche Beschränkungen

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Niedersächsische Kormoranverordnung (NKormoranVO)
Amtliche Abkürzung
NKormoranVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) 1Die Zulassung nach § 1 Abs. 1 ist beschränkt auf die Zeit vom 21. August bis zum 28. Februar und auf die Tageszeit zwischen einer Stunde vor Sonnenaufgang und dem Sonnenuntergang. 2Abweichend von Satz 1 dürfen immatur gefärbte Kormorane, die als solche sicher zu erkennen sind, ganzjährig getötet werden.

(2) Die Zulassung nach § 1 Abs. 2 ist beschränkt auf die Zeit vom 21. August bis zum 28. Februar.

§ 4 NKormoranVO - Abschussberechtigte Personen

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Niedersächsische Kormoranverordnung (NKormoranVO)
Amtliche Abkürzung
NKormoranVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

Zum Töten von Kormoranen nach § 1 Abs. 1 sind berechtigt

  1. 1.

    jagdausübungsberechtigte Personen in ihrem Jagdbezirk und

  2. 2.

    Personen, die von der jagdausübungsberechtigten Person zum Töten von Kormoranen ermächtigt sind,

wenn sie einen auf ihren Namen lautenden gültigen Jagdschein besitzen.