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  • ab 30.06.2010 (aktuelle Fassung)

§ 2 NKormoranVO - Örtliche Beschränkungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Kormoranverordnung (NKormoranVO)
Amtliche Abkürzung
NKormoranVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) 1Die Zulassungen nach § 1 sind beschränkt auf Kormorane, die sich auf, über oder näher als 500 Meter an dem Gewässer einer Teichwirtschaft oder an einem oberirdischen Gewässer befinden, in dem ein Fischereirecht nach § 1 Abs. 1 Nds. FischG besteht. 2§ 1 Abs. 3 Nds. FischG findet keine Anwendung.

(2) Von den Zulassungen nach § 1 ausgenommen sind Kormorane

  1. 1.

    in einem befriedeten Bezirk im Sinne des § 9 des Niedersächsischen Jagdgesetzes (NJagdG) mit Ausnahme der nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 NJagdG befriedeten Flächen,

  2. 2.

    in einem Nationalpark, einem Naturschutzgebiet oder dem Gebietsteil C des Biosphärenreservats "Niedersächsische Elbtalaue" und

  3. 3.

    in einem nach § 25 Satz 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz bekannt gemachten Gebiet.

(3) Verbote in Rechtsvorschriften zur Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft bleiben unberührt.