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§ 3 NKormoranVO - Zeitliche Beschränkungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Kormoranverordnung (NKormoranVO)
Amtliche Abkürzung
NKormoranVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) 1Die Zulassung nach § 1 Abs. 1 ist beschränkt auf die Zeit vom 21. August bis zum 28. Februar und auf die Tageszeit zwischen einer Stunde vor Sonnenaufgang und dem Sonnenuntergang. 2Abweichend von Satz 1 dürfen immatur gefärbte Kormorane, die als solche sicher zu erkennen sind, ganzjährig getötet werden.

(2) Die Zulassung nach § 1 Abs. 2 ist beschränkt auf die Zeit vom 21. August bis zum 28. Februar.