§ 3 NKormoranVO - Zeitliche Beschränkungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Kormoranverordnung (NKormoranVO)
- Amtliche Abkürzung
- NKormoranVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
(1) 1Die Zulassung nach § 1 Abs. 1 ist beschränkt auf die Zeit vom 21. August bis zum 28. Februar und auf die Tageszeit zwischen einer Stunde vor Sonnenaufgang und dem Sonnenuntergang. 2Abweichend von Satz 1 dürfen immatur gefärbte Kormorane, die als solche sicher zu erkennen sind, ganzjährig getötet werden.
(2) Die Zulassung nach § 1 Abs. 2 ist beschränkt auf die Zeit vom 21. August bis zum 28. Februar.