§ 4 NKormoranVO - Abschussberechtigte Personen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Kormoranverordnung (NKormoranVO)
- Amtliche Abkürzung
- NKormoranVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
Zum Töten von Kormoranen nach § 1 Abs. 1 sind berechtigt
- 1.
jagdausübungsberechtigte Personen in ihrem Jagdbezirk und
- 2.
Personen, die von der jagdausübungsberechtigten Person zum Töten von Kormoranen ermächtigt sind,
wenn sie einen auf ihren Namen lautenden gültigen Jagdschein besitzen.