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  • ab 30.06.2010 (aktuelle Fassung)

§ 4 NKormoranVO - Abschussberechtigte Personen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Kormoranverordnung (NKormoranVO)
Amtliche Abkürzung
NKormoranVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

Zum Töten von Kormoranen nach § 1 Abs. 1 sind berechtigt

  1. 1.

    jagdausübungsberechtigte Personen in ihrem Jagdbezirk und

  2. 2.

    Personen, die von der jagdausübungsberechtigten Person zum Töten von Kormoranen ermächtigt sind,

wenn sie einen auf ihren Namen lautenden gültigen Jagdschein besitzen.