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  • ab 30.06.2010 (aktuelle Fassung)

§ 6 NKormoranVO - Beschränkungen durch die Naturschutzbehörde

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Kormoranverordnung (NKormoranVO)
Amtliche Abkürzung
NKormoranVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

1Die Naturschutzbehörde kann die Zulassung nach § 1 Abs. 1 beschränken, wenn

  1. 1.

    das Töten von Kormoranen weder zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden noch zum Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt erforderlich ist,

  2. 2.

    das Töten von Kormoranen zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG ausgewählten Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, oder

  3. 3.

    die Beschränkung

    1. a)

      zum Schutz von Vögeln in der Brut- und Aufzuchtzeit oder

    2. b)

      zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung

    erforderlich ist.

2Satz 1 gilt für die Zulassung nach § 1 Abs. 2 entsprechend.