§ 6 NKormoranVO - Beschränkungen durch die Naturschutzbehörde
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Kormoranverordnung (NKormoranVO)
- Amtliche Abkürzung
- NKormoranVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
1Die Naturschutzbehörde kann die Zulassung nach § 1 Abs. 1 beschränken, wenn
- 1.
das Töten von Kormoranen weder zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden noch zum Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt erforderlich ist,
- 2.
das Töten von Kormoranen zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG ausgewählten Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, oder
- 3.
die Beschränkung
- a)
zum Schutz von Vögeln in der Brut- und Aufzuchtzeit oder
- b)
zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
erforderlich ist.
2Satz 1 gilt für die Zulassung nach § 1 Abs. 2 entsprechend.