WKKG,NI - WahlkampfkostenG

Gesetz über die Erstattung der Wahlkampfkosten von Landtagswahlen
(Wahlkampfkostengesetz)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Erstattung der Wahlkampfkosten von Landtagswahlen (Wahlkampfkostengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
WKKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210030000000

Vom 28. Dezember 1967 (Nds. GVBl. S. 442 - VORIS 11210 03 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. März 1988 (Nds. GVBl. S. 37)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Grundsätze und Umfang der Erstattung1
Erstattungsverfahren2
Abschlagszahlungen3
Auszahlungsvoraussetzung4
Bereitstellung von Landesmitteln5
Landtagswahl 19676
In-Kraft-Treten7

§ 1 WKKG - Grundsätze und Umfang der Erstattung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Erstattung der Wahlkampfkosten von Landtagswahlen (Wahlkampfkostengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
WKKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210030000000

(1) Die notwendigen Kosten eines angemessenen Wahlkampfs sind den Parteien, die sich an der Wahl zum Niedersächsischen Landtag mit eigenen Wahlvorschlägen beteiligt haben, nach Maßgabe dieses Gesetzes zu erstatten. Sie werden mit einem Betrag von fünf Deutsche Mark je Wahlberechtigten dieser Landtagswahl insgesamt pauschaliert (Wahlkampfkostenpauschale).

(2) Die Wahlkampfkostenpauschale wird auf die Parteien verteilt, die nach dem endgültigen Wahlergebnis mindestens 1,25 vom Hundert der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erreicht haben.

(3) Der Anteil an der Wahlkampfkostenpauschale (Erstattungsbetrag) bemisst sich nach dem Verhältnis der im Land erreichten Zweitstimmen.

(4) Der Umfang der Erstattung richtet sich nach § 18 Abs. 6 des Parteiengesetzes.

§ 2 WKKG - Erstattungsverfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Erstattung der Wahlkampfkosten von Landtagswahlen (Wahlkampfkostengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
WKKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210030000000

(1) Die Festsetzung und die Auszahlung des Erstattungsbetrages sind innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt des Landtages beim Präsidenten des Landtages schriftlich zu beantragen. Der Antrag kann auf einen Teilbetrag begrenzt werden.

(2) Der Erstattungsbetrag wird vom Präsidenten des Landtages festgesetzt und ausgezahlt. Abschlagszahlungen nach § 3 sind anzurechnen und, soweit sie den Erstattungsbetrag übersteigen, zurückzuzahlen.

§ 3 WKKG - Abschlagszahlungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Erstattung der Wahlkampfkosten von Landtagswahlen (Wahlkampfkostengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
WKKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210030000000

(1) Den Parteien, die bei der vorausgegangenen Landtagswahl mindestens 1,25 vom Hundert der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erreicht haben, sind auf Antrag Abschlagszahlungen zu gewähren. Abschlagszahlungen dürfen im zweiten, dritten und vierten Jahr der Wahlperiode des Landtages gezahlt werden. Sie dürfen jeweils 20 vom Hundert des Betrages, der nach dem Ergebnis der vorausgegangenen Wahl zu erstatten wäre, nicht übersteigen.

(2) Der Antrag auf Abschlagszahlungen ist schriftlich beim Präsidenten des Landtages einzureichen.

(3) Endet die Wahlperiode vorzeitig, so kann der Präsident des Landtages vor der Landtagswahl Abschlagszahlungen abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 gewähren. Die Abschlagszahlungen dürfen jedoch auch in diesem Fall insgesamt 60 vom Hundert des Betrages, der nach dem Ergebnis der vorausgegangenen Wahl zu erstatten wäre, nicht übersteigen.

§ 4 WKKG - Auszahlungsvoraussetzung

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Titel
Gesetz über die Erstattung der Wahlkampfkosten von Landtagswahlen (Wahlkampfkostengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
WKKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210030000000

Der Präsident des Landtages darf Zahlungen nach den §§ 1 bis 3 nur an die Parteien leisten, deren Rechenschaftsbericht nach § 23 Abs. 2 des Parteiengesetzes veröffentlicht worden ist.