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  • ab 30.12.1967 (aktuelle Fassung)

§ 2 WKKG - Erstattungsverfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Erstattung der Wahlkampfkosten von Landtagswahlen (Wahlkampfkostengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
WKKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210030000000

(1) Die Festsetzung und die Auszahlung des Erstattungsbetrages sind innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt des Landtages beim Präsidenten des Landtages schriftlich zu beantragen. Der Antrag kann auf einen Teilbetrag begrenzt werden.

(2) Der Erstattungsbetrag wird vom Präsidenten des Landtages festgesetzt und ausgezahlt. Abschlagszahlungen nach § 3 sind anzurechnen und, soweit sie den Erstattungsbetrag übersteigen, zurückzuzahlen.