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  • ab 21.06.1988 (aktuelle Fassung)

§ 4 WKKG - Auszahlungsvoraussetzung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Erstattung der Wahlkampfkosten von Landtagswahlen (Wahlkampfkostengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
WKKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210030000000

Der Präsident des Landtages darf Zahlungen nach den §§ 1 bis 3 nur an die Parteien leisten, deren Rechenschaftsbericht nach § 23 Abs. 2 des Parteiengesetzes veröffentlicht worden ist.