§ 4 WKKG - Auszahlungsvoraussetzung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Erstattung der Wahlkampfkosten von Landtagswahlen (Wahlkampfkostengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- WKKG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210030000000
Der Präsident des Landtages darf Zahlungen nach den §§ 1 bis 3 nur an die Parteien leisten, deren Rechenschaftsbericht nach § 23 Abs. 2 des Parteiengesetzes veröffentlicht worden ist.