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  • ab 21.06.1988 (aktuelle Fassung)

§ 3 WKKG - Abschlagszahlungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Erstattung der Wahlkampfkosten von Landtagswahlen (Wahlkampfkostengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
WKKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210030000000

(1) Den Parteien, die bei der vorausgegangenen Landtagswahl mindestens 1,25 vom Hundert der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erreicht haben, sind auf Antrag Abschlagszahlungen zu gewähren. Abschlagszahlungen dürfen im zweiten, dritten und vierten Jahr der Wahlperiode des Landtages gezahlt werden. Sie dürfen jeweils 20 vom Hundert des Betrages, der nach dem Ergebnis der vorausgegangenen Wahl zu erstatten wäre, nicht übersteigen.

(2) Der Antrag auf Abschlagszahlungen ist schriftlich beim Präsidenten des Landtages einzureichen.

(3) Endet die Wahlperiode vorzeitig, so kann der Präsident des Landtages vor der Landtagswahl Abschlagszahlungen abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 gewähren. Die Abschlagszahlungen dürfen jedoch auch in diesem Fall insgesamt 60 vom Hundert des Betrages, der nach dem Ergebnis der vorausgegangenen Wahl zu erstatten wäre, nicht übersteigen.