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  • ab 21.06.1988 (aktuelle Fassung)

§ 1 WKKG - Grundsätze und Umfang der Erstattung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Erstattung der Wahlkampfkosten von Landtagswahlen (Wahlkampfkostengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
WKKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210030000000

(1) Die notwendigen Kosten eines angemessenen Wahlkampfs sind den Parteien, die sich an der Wahl zum Niedersächsischen Landtag mit eigenen Wahlvorschlägen beteiligt haben, nach Maßgabe dieses Gesetzes zu erstatten. Sie werden mit einem Betrag von fünf Deutsche Mark je Wahlberechtigten dieser Landtagswahl insgesamt pauschaliert (Wahlkampfkostenpauschale).

(2) Die Wahlkampfkostenpauschale wird auf die Parteien verteilt, die nach dem endgültigen Wahlergebnis mindestens 1,25 vom Hundert der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erreicht haben.

(3) Der Anteil an der Wahlkampfkostenpauschale (Erstattungsbetrag) bemisst sich nach dem Verhältnis der im Land erreichten Zweitstimmen.

(4) Der Umfang der Erstattung richtet sich nach § 18 Abs. 6 des Parteiengesetzes.