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  • ab 30.12.1967 (aktuelle Fassung)

§ 5 WKKG - Bereitstellung von Landesmitteln

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Erstattung der Wahlkampfkosten von Landtagswahlen (Wahlkampfkostengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
WKKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210030000000

(1) Die nach den §§ 1 und 3 erforderlichen Mittel sind im Haushaltsplan des Landtages auszubringen.

(2) Der Landesrechnungshof prüft, ob die Wahlkampfkosten entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes erstattet worden sind.