GewS-ARL,NI - Gewässerschutz-Alarmrichtlinien

Gewässerschutz-Alarmrichtlinien

Bibliographie

Titel
Gewässerschutz-Alarmrichtlinien
Redaktionelle Abkürzung
GewS-ARL,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Gem. RdErl. d. MU, d. MI, d. ML u. d. MW v. 13.11.2009 - 24-62431/187 -

Vom 13. November 2009 (Nds. MBl. S. 1023)

- VORIS 28200 -

Bezug:

  1. a)

    Gem. RdErl. d. ML, d. MI u. d. MW v. 29.6.1978 (Nds. MBl. S. 965)
    - VORIS 28200 00 00 60 003 -

  2. b)

    RdErl. v. 20.2.2007 (Nds. MBl. S. 184)


    - VORIS 28200 -

1.
Zur wirksamen Bekämpfung von Gefahren, die bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen für die Gewässer entstehen, stellen die zuständigen Behörden Alarmpläne entsprechend den in der Anlage abgedruckten Gewässerschutz-Alarmrichtlinien auf und verfahren nach ihnen.

2.
Soweit für Küsten- bzw. Tidegewässer andere Regelungen insbesondere bezüglich des Meldesystems erforderlich sind, kann mit Zustimmung des MU von den Richtlinien abgewichen werden.

3.
Dieser Gemäß RdErl. tritt am 2.12.2009 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass zu a aufgehoben.

Anlage

Richtlinien für Maßnahmen bei Unfällen mit Mineralölen oder sonstigen wassergefährdenden Stoffen
(Gewässerschutz-Alarmrichtlinien)

InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
Zuständigkeiten, Adressaten2
Meldung3
Melde- und Warnsystem4
Sofortmaßnahmen - Folgemaßnahmen5
Gewässerschutz-Alarmplan6
Auswertung der Schadensmeldungen7

Abschnitt 1 GewS-ARL - 1. Allgemeines

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Der Transport von und der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen stellt eine permanente Gefahr für unfallbedingte Gewässerverunreinigungen dar. Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern. Hierzu zählen insbesondere

  • Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte,

  • Säuren und Laugen,

  • Alkalimetalle, Siliciumlegierungen mit über 30 v. H. Silicium, metallorganische Verbindungen, Halogene, Säurehalogenide, Metallcarbonyle und Beizsalze,

  • flüssige sowie wasserlösliche Kohlenwasserstoffe, Alkohol, Aldehyde, Ketone, Ester, halogen-, stickstoff- und schwefelhaltige organische Verbindungen,

  • Gifte,

  • radioaktive Stoffe.

Das Auslaufen, Versickern oder ins Wasser Gelangen dieser Stoffe, insbesondere von Mineralölen und Treibstoffen, kann neben einer nachhaltigen Verunreinigung der Gewässer und einer Gefährdung der Wasserversorgung und der Abwasseranlagen auch Brand- und Explosionsgefahren zur Folge haben.

Zum Schutz der oberirdischen Gewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers müssen bei Unfällen oder sonstigen Schadensfällen, bei denen es zum Auslaufen, Versickern oder ins Wasser Gelangen von wassergefährdenden Stoffen kommt, zur Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit unverzüglich Gegenmaßnahmen getroffen werden.

Abschnitt 2 GewS-ARL - 2. Zuständigkeiten, Adressaten

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2.1
Sachlich zuständig für Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Gewässer sind grundsätzlich die unteren Wasserbehörden (gemäß § 170 Abs. 1 NWG i. d. F. vom 25.7.2007, Nds. GVBl. S. 345, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28.10.2009, Nds. GVBl. S. 366). Für die Abwehr von Gefahren durch wassergefährdende Stoffe für den Bereich der Küstengewässer, der Bundeswasserstraße Elbe von der seewärtigen Begrenzung bis zur Landesgrenze gegen Hamburg, der Bundeswasserstraße Weser von der seewärtigen Begrenzung bis zur Mündung der Ochtum und der Bundeswasserstraße Ems von der seewärtigen Begrenzung bis zur Mündung des Petkumer Sieltiefs ist nach § 1 Nr. 13 ZustVO-Wasser vom 29.11.2004 (Nds. GVBl. S. 550), geändert durch Verordnung vom 16.11.2007 (Nds. GVBl. S. 639), der NLWKN zuständig.

Die außerordentliche Zuständigkeit der allgemeinen Behörden der Gefahrenabwehr bei Gefahr im Verzuge nach § 102 Nds. SOG i. d. F. vom 19.1.2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25.3.2009 (Nds. GVBl. S. 72), bleibt unberührt.

Die Verwaltungsbehörden und die Polizei haben gemeinsam die Aufgabe der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1 Nds. SOG). Die Polizei wird in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG tätig, soweit die Gefahrenabwehr durch die Verwaltungsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint.

Sachlich zuständig bei komplexen Schadenslagen im Geltungsbereich der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Errichtung des Havariekommandos vom 23.12.2002 ist das Havariekommando mit Sitz in Cuxhaven. Ihm obliegt die Durchführung des gemeinsamen Unfallmanagements in Gebieten, in denen die Bundesrepublik Deutschland aufgrund internationaler Vereinbarungen außerhalb ihrer Ausschließlichen Wirtschaftszone Verpflichtungen zur maritimen Notfallvorsorge zu erfüllen hat, in der Ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland, auf den Seewasserstraßen i. S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 WaStrG i. d. F. vom 23.5.2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 198), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31.7.2009 (BGBl. I S. 2585), auf den Seeschifffahrtsstraßen Elbe, Nord-Ostsee-Kanal, Trave, Warnow und Weser nach Seeschifffahrtsstraßenordnung sowie Ems gemäß § 1 EmsSchEV vom 8.8.1989 (BGBl. I S. 1583), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 17 der Verordnung vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2868). Kommunale Zuständigkeiten werden hierdurch nicht berührt.

Eine komplexe Schadenslage i. S. des § 1 der Havariekommando-Vereinbarung liegt vor, wenn eine Vielzahl von Menschenleben, Sachgüter von bedeutendem Wert, die Umwelt oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs gefährdet sind oder eine Störung dieser Schutzgüter bereits eingetreten ist und zur Beseitigung dieser Gefahrenlage die Mittel und Kräfte des täglichen Dienstes nicht ausreichen oder eine einheitliche Führung mehrerer Aufgabenträger erforderlich ist.

2.2
Maßnahmen sind gegen die nach den §§ 6 ff. Nds. SOG verantwortlichen Personen zu richten. Sie können mit den Zwangsmitteln nach den §§ 64 ff. Nds. SOG durchgesetzt werden. Können die verantwortlichen Personen nicht oder nicht rechtzeitig herangezogen werden, so kann die zuständige Behörde die Maßnahme auf Kosten der oder des Pflichtigen unmittelbar ausführen (§ 64 Nds. SOG).

Abschnitt 3 GewS-ARL - 3. Meldung

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3.1
Die internationale Kommission zum Schutz der Elbe (IKSE) hat einen Warn- und Alarmplan Elbe erstellt (Stand: Oktober 2006). Ziel dieses Plans ist es, plötzlich im Elbe-Einzugsgebiet auftretende Verunreinigungen mit wassergefährdenden Stoffen, die deutliche Auswirkungen im Zuständigkeitsbereich der unterliegenden internationalen Hauptwarnzentrale (IHWZ) haben könnten, weiter zu melden und die zur Abwehr von Schadensereignissen zuständigen Behörden und Stellen sowie die Gewässernutzer zu warnen.

Die Flussgebietsgemeinschaft Weser hat die Alarmierung, die Informationsweitergabe und die Entwarnung im Fall einer Gewässerverunreinigung oder anderer gewässergefährdender Ereignisse in dem "Warnplan Weser" länderübergreifend geregelt (siehe Bezugserlass zu b).

3.2
"Gewässerschutz-Alarm" ist unverzüglich auszulösen, wenn durch das Auslaufen, Versickern oder ins Wasser Gelangen von Mineralölen oder sonstigen wassergefährdenden Stoffen die Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers, eines oberirdischen Gewässers oder einer Wasserversorgungsanlage nicht ausgeschlossen werden und nur durch besondere örtliche oder überörtliche Maßnahmen beseitigt werden kann.

3.3
Unfälle großen Ausmaßes sind dem MI (Lagezentrum) und soweit betroffen der Internationalen Hauptwarnzentrale (IHWZ) an der Elbe, der Hauptwarnzentrale an der Weser und dem NLWKN, von der unteren Wasserbehörde unverzüglich zu melden.

Unfälle großen Ausmaßes liegen in der Regel vor, wenn

  1. a)

    die öffentliche Wasserversorgung gefährdet ist, weil wassergefährdende Stoffe in eine Trinkwassertalsperre oder in die Entnahmebauwerke eines Wasserversorgungsunternehmens gelangt sind oder zu gelangen drohen oder im Einzugsbereich einer Trinkwassertalsperre oder einer Wassergewinnungsanlage im Boden versickern bzw. zu versickern drohen;

  2. b)

    eine Produktenfernleitung undicht wird;

  3. c)

    bei einem Unfall große Mengen besonders brand- bzw. explosionsgefährlicher oder wassergefährdender Stoffe ausgelaufen sind oder auszulaufen drohen.

3.4
Die unter dem Kennwort "Gewässerschutz-Alarm" abzugebende Meldung (Einzelheiten können nachgemeldet werden) soll enthalten:

  1. a)

    Dienststelle, Dienststellung, Name und Rufnummer der oder des Meldenden,

  2. b)

    Unfalluhrzeit,

  3. c)

    Unfallort,

  4. d)

    Unfallart (z. B. Tankwagenunfall, undichter Behälter, Eisenbahnunfall, Riss einer Ölfernleitung, Schiffsunfall),

  5. e)

    Art, Menge und Herkunft des ausgelaufenen Stoffes,

  6. f)

    Ausmaß der Gefahren (z. B. Gefährdung des Grundwassers, eines oberirdischen Gewässers einschließlich Länge der Verunreinigungswelle, von Wasserversorgungs-, Kanalisations- oder Kläranlagen, Brand- oder Explosionsgefahr),

  7. g)

    getroffene Maßnahmen,

  8. h)

    besondere Hinweise (z. B. für Abwehrmaßnahmen, Gefährdungsgrad, Arzt oder Krankenwagen erforderlich),

  9. i)

    Informationsquelle und bereits benachrichtigte Stellen.

Abschnitt 4 GewS-ARL - 4. Melde- und Warnsystem

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4.1
Bei Unfällen und Schäden auf dem Land sowie bei Unfällen, Fischsterben und sonstigen Unfällen in und an oberirdischen Gewässern (1) werden unter dem Kennwort "Gewässerschutz-Alarm" unverzüglich folgende Benachrichtigungen durchgeführt (mit Ausnahme der Gewässer nach Nummer 4.2):

4.1.1
Die Polizeidienststelle/Wasserschutzpolizeidienststelle, die zuerst von dem Unfall oder Schaden Kenntnis erhält, benachrichtigt

  1. a)

    die jeweils zuständige Behörde (Landkreis, große selbstständige Stadt, kreisfreie Stadt, Region Hannover)

    • untere Wasserbehörde

    • Feuerwehreinsatz- und Rettungsleitstelle (2)

  2. b)

    die örtlich zuständige Wasserschutzpolizeidienststelle/Polizeidienststelle,

  3. c)

    bei Unfällen oder Schäden im Bereich der Bergaufsicht das LBEG.

4.1.2
Die zuständige untere Wasserbehörde, wenn sie zuerst von dem Unfall oder Schaden Kenntnis erhält, benachrichtigt

  1. a)

    die örtlich zuständige Polizeidienststelle,

  2. b)

    die örtlich zuständige Wasserschutzpolizeidienststelle,

  3. c)

    bei Unfällen oder Schäden im Bereich der Bergaufsicht das LBEG.

4.1.3
Das LBEG, wenn es zuerst von dem Unfall oder Schaden Kenntnis erhält, benachrichtigt

  1. a)

    die jeweils zuständige Behörde (Landkreis, große selbstständige Stadt, kreisfreie Stadt, Region Hannover)

    • untere Wasserbehörde,

    • Rettungsleitstelle/Feuerwehreinsatzzentrale,

    • Bodenschutzbehörde,

  2. b)

    die örtlich zuständige Polizeidienststelle,

  3. c)

    die örtlich zuständige Wasserschutzpolizeidienststelle.

4.1.4
Die zuständige untere Wasserbehörde je nach Erfordernis benachrichtigt

  1. a)

    die mitwirkenden Hilfsorganisationen (z. B. Technisches Hilfswerk),

  2. b)

    das zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt,

  3. c)

    die zuständige Hafenbehörde, wenn das Schadensereignis im Hafengebiet oder an einer Umschlagstelle eingetreten ist oder Auswirkungen auf diese Anlagen zu erkennen sind,

  4. d)

    die gefährdeten Betriebe,

  5. e)

    die Betriebszentralen der Großtanklager, Mineralölfernleitungen, Produktenfernleitungen o. Ä. bei Leckagen,

  6. f)

    die Betriebsleitung von Versorgungsunternehmen sowie die betroffenen Gemeinden, wenn die Wasserversorgung oder Kanalisation und Kläranlagen gefährdet sind,

  7. g)

    die Deutsche Bahn AG, wenn Bahnanlagen betroffen sind,

  8. h)

    den zuständigen Verbindungsoffizier, wenn Anlagen der Stationierungsstreitkräfte betroffen sind,

  9. i)

    das zuständige GAA, wenn ortsfeste gewerbliche Anlagen betroffen sind,

  10. j)

    die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde, wenn sonstige ortsfeste Anlagen betroffen sind,

  11. k)

    das LBEG, wenn ortsfeste Anlagen in Betrieben betroffen sind, die der Aufsicht der Bergbehörde unterstehen,

  12. l)

    die nächste Straßenmeisterei, wenn Landstraßen betroffen sind, die nächste Autobahnmeisterei, wenn Autobahnen betroffen sind,

  13. m)

    das zuständige Gesundheitsamt,

  14. n)

    das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven, wenn folgende Gewässerstrecken (Küstengewässer i. S. des Fischereirechts) betroffen sind:

    • die Elbe unterhalb Hamburgs,

    • die Weser unterhalb Bremens,

    • die Ems unterhalb der Papenburger Schleuse,

    • die Oste unterhalb der nördlichen Grenzen der Feldmark Oberndorf,

    • die Hunte unterhalb der Verbindungslinie der Deichscharten bei Huntebrück,

    • die Leda unterhalb des Sperrwerks,

  15. o)

    das LAVES,

  16. p)

    weitere betroffene Behörden oder Einrichtungen, die im jeweiligen Landkreis betroffen sein können.

4.2
Bei Unfällen, Betriebsstörungen und Schäden auf und an den Küstengewässern, der Elbe von der seewärtigen Begrenzung bis zur Landesgrenze gegen Hamburg, der Weser von der seewärtigen Begrenzung bis zur Mündung der Ochtum und der Ems von der seewärtigen Begrenzung bis zur Mündung des Petkumer Sieltiefs, in Häfen und an Umschlagstellen werden unter dem Kennwort "Gewässerschutz-Alarm" unverzüglich folgende Benachrichtigungen durchgeführt:

4.2.1
Die Polizeidienststelle/Wasserschutzpolizeidienststelle, die zuerst von dem Unfall oder Schaden Kenntnis erhält, benachrichtigt

  1. a)

    die Wasserschutzpolizeileitstelle im Gemeinsamen Lagezentrum See in Cuxhaven (3),

  2. b)

    die jeweils zuständige Behörde (Landkreis, große selbstständige Stadt, kreisfreie Stadt)

    • untere Wasserbehörde,

    • Feuerwehreinsatz und Rettungsleitstelle (2),

    • Bodenschutzbehörde,

  3. c)

    den NLWKN,

  4. d)

    die nächste Wasserschutzpolizeidienststelle/Polizeidienststelle,

  5. e)

    ggf. das LBEG,

  6. f)

    das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven.

4.2.2
Der NLWKN, wenn er zuerst von dem Unfall oder Schaden Kenntnis erhält, benachrichtigt

  1. a)

    die Wasserschutzpolizeileitstelle im Gemeinsamen Lagezentrum See in Cuxhaven (3),

  2. b)

    die jeweils zuständige Behörde (Landkreis, große selbstständige Stadt, kreisfreie Stadt)

    • untere Wasserbehörde,

    • Feuerwehreinsatz und Rettungsleitstelle (2),

    • Bodenschutzbehörde,

  3. c)

    ggf. das LBEG,

  4. d)

    das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven,

  5. e)

    je nach Erfordernis die in Nummer 4.1.4 genannten Stellen.

4.2.3
Die untere Wasserbehörde, wenn sie zuerst von dem Unfall oder Schaden Kenntnis erhält, benachrichtigt

  1. a)

    die Wasserschutzpolizeileitstelle im Gemeinsamen Lagezentrum See in Cuxhaven (3),

  2. b)

    den NLWKN,

  3. c)

    das zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt,

  4. d)

    die zuständige Hafenbehörde, wenn das Schadensereignis im Hafengebiet oder an einer Umschlagstelle eingetreten ist oder Auswirkungen auf diese Anlagen zu erkennen sind,

  5. e)

    die Umschlagfirmen bei Umschlagstellen, die nicht unter die Zuständigkeit der Hafenbehörden fallen,

  6. f)

    die örtlich zuständige Polizeidienststelle,

  7. g)

    die nächste Wasserschutzpolizeidienststelle,

  8. h)

    ggf. das LBEG,

  9. i)

    das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven,

  10. j)

    je nach Erfordernis die in Nummer 4.1.3 genannten Stellen.

4.2.4
Das LBEG, wenn es zuerst von dem Unfall oder Schaden Kenntnis erhält, benachrichtigt

  1. a)

    die Wasserschutzpolizeileitstelle im Gemeinsamen Lagezentrum See in Cuxhaven (3),

  2. b)

    die jeweils zuständige Behörde (Landkreis, große selbstständige Stadt, kreisfreie Stadt)

    • untere Wasserbehörde,

    • Rettungsleitstelle/Feuerwehreinsatzzentrale,

    • Bodenschutzbehörde,

  3. c)

    die örtlich zuständige Polizeidienststelle,

  4. d)

    den NLWKN,

  5. e)

    das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven.

4.3
Bei Unfällen, die Auswirkungen auf Gebiete außerhalb Niedersachsens haben können, handelt die zuständige Wasserbehörde bzw. bei Gewässern nach Nummer 4.2 der NLWKN wie folgt:

4.3.1
Sind angrenzende Bundesländer gefährdet, so benachrichtigt sie unter dem Kennwort "Gewässerschutz-Alarm" die dort zuständige Wasserbehörde, sofern dies nicht bereits nach den Meldeverfahren des Internationalen Warn- und Alarmplans Elbe oder des Warnplans Weser geschehen ist.

4.3.2
Ist das Gebiet der Niederlande gefährdet, so benachrichtigt sie die dort zuständige Stelle.

(1) Amtl. Anm.:

Mit Ausnahme der Küstengewässer, der Elbe von der seewärtigen Begrenzung bis zur Landesgrenze gegen Hamburg, der Weser von der seewärtigen Begrenzung bis zur Mündung der Ochtum und der Ems von der seewärtigen Begrenzung bis zur Mündung des Petkumer Sieltiefs.

(2) Amtl. Anm.:

Auch in Gemeinden mit Berufsfeuerwehren.

(3) Amtl. Anm.:

Die Wasserschutzpolizeileitstelle leitet die Information an das Maritime Lagezentrum des Havariekommandos weiter.

(2) Amtl. Anm.:

Auch in Gemeinden mit Berufsfeuerwehren.

(3) Amtl. Anm.:

Die Wasserschutzpolizeileitstelle leitet die Information an das Maritime Lagezentrum des Havariekommandos weiter.

(2) Amtl. Anm.:

Auch in Gemeinden mit Berufsfeuerwehren.

(3) Amtl. Anm.:

Die Wasserschutzpolizeileitstelle leitet die Information an das Maritime Lagezentrum des Havariekommandos weiter.

(3) Amtl. Anm.:

Die Wasserschutzpolizeileitstelle leitet die Information an das Maritime Lagezentrum des Havariekommandos weiter.