Abschnitt 5 GewS-ARL - 5. Sofortmaßnahmen - Folgemaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Gewässerschutz-Alarmrichtlinien
- Redaktionelle Abkürzung
- GewS-ARL,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
5.1
Am Unfall- oder Schadensort sind zur Verhinderung des weiteren Auslaufens, Ausbreitens und Versickerns wassergefährdender Stoffe sowie des Entstehens weiterer Schäden im engen Zusammenwirken der an der Schadensbekämpfung beteiligten Stellen vor allem folgende Sofortmaßnahmen zu treffen:
5.1.1
Auf dem Land:
- a)
Feststellen von Art und Gefährlichkeitsgrad des wassergefährdenden Stoffes, Warnen der Bevölkerung und des Straßen- oder Schienenverkehrs, Treffen von Abwehrmaßnahmen, Vermeidung der Entstehung von Zündquellen, z. B. bei Brand-, Explosions- oder Vergiftungsgefahr,
- b)
Verhinderung weiteren Auslaufens, z. B. durch Sperren von Füll- und Entleerungsvorrichtungen, Schließen von Lüftungsöffnungen und Ventilen, behelfsmäßiges Abdichten von Lecks, Auffangen in Gefäße, Umpumpen in andere Behälter, Aufrichten umgestürzter Behälter,
- c)
Verhinderung weiteren Ausbreitens, z. B. durch Errichten von Dämmen aus Erde, Sandsäcken, Zement, Strohballen o. Ä., Verschließen oder Abdichten von Kanalisationseinläufen, Abwasserschächten, Kabelschächten, sonstigen Schächten und Öffnungen, Gräben und Kellerfenstern,
- d)
Verhinderung weiteren Versickerns, z. B. durch Bedecken der ausgelaufenen Stoffe mit zugelassenen Bindemitteln, Abgraben des durchtränkten Erdreichs, Auslegen von Kunststoffplanen,
- e)
Vorermittlung der Ursache und des Verursachers, Sicherstellung von Proben innerhalb und außerhalb des Verschmutzungsbereichs.
5.1.2
Auf und an stehenden und fließenden Gewässern, in Häfen und Umschlagstellen je nach Sachlage und Möglichkeit:
- a)
Feststellen von Art und Gefährlichkeitsgrad des wassergefährdenden Stoffes,
- b)
Verhinderung des weiteren Ausbreitens durch Auslegen von schwimmenden Ölsperren und Zuleiten zu einem Aufnahmepunkt,
- c)
Abschöpfen oder Absaugen der wassergefährdenden Stoffe von der Wasseroberfläche und Auffangen in Behälter,
- d)
Aufstreuen von wasserunschädlichen und schwimmfähigen Ölbindemitteln mit einer möglichst großen Ölaufnahmefähigkeit (Ölabsenkmittel dürfen nicht angewendet werden, Ölemulgatoren und Öldispergatoren nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Wasserbehörde),
- e)
unschädliches Zwischenlagern des von der Wasseroberfläche entfernten schadstoffgetränkten Bindemittels in geeigneten Behältern,
- f)
Senken der Wehre bei gestauten Gewässern zur Verdünnung bzw. zur Sauerstoffanreicherung des belasteten Wassers,
- g)
Feststellen der Verursacherin oder des Verursachers, Sicherstellen von Wasserproben ober- und unterhalb der vermuteten Einleitung.
5.2
Nach dem NAbfG i. d. F. vom 14.7.2003 (Nds. GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.11.2009 (Nds. GVBl. S. 436), sind Sonderabfälle die nach Bundesrecht gefährlichen Abfälle (§ 3 Abs. 8 KrW-/AbfG vom 27.9.1994, BGBl. I S. 2705, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.8.2009, BGBl. I S. 2723), die in Niedersachsen angefallen sind oder in Niedersachsen entsorgt werden sollen. Für die anfallenden oder zu entsorgenden Sonderabfälle zur Beseitigung besteht gemäß § 16 NAbfG seitens der Abfallbesitzer eine landesrechtliche Andienungspflicht bei der Zentralen Stelle für Sonderabfälle bei der Niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS), soweit nicht durch Verordnung nach § 17 etwas anderes bestimmt ist.
Zur Entsorgung der aufgenommenen Stoffe sowie zur Ermittlung des Ausmaßes der Auswirkungen auf die Gewässer und zur Behebung entstehender Wassernotstände sind als Folgemaßnahmen - in den Fällen der Buchstaben a und b im Einvernehmen mit der NGS - zu treffen:
- a)
Abfahren und Beseitigen der verseuchten Erde, der abgeschöpften wassergefährdenden Flüssigkeiten und der sonstigen an der Unfallstelle angefallenen Schadstoffe in hierfür zugelassene Abfallbeseitigungsanlagen,
- b)
Beseitigung außerhalb zugelassener Abfallbeseitigungsanlagen nach Maßgabe von § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG i. V. m. § 16 NAbfG,
- c)
Errichten und Betreiben von Grundwasserbeobachtungs- und Abschöpfbrunnen,
- d)
Untersuchung der verunreinigten Gewässer auf Veränderungen ihrer physikalischen, chemischen und biologischen Beschaffenheit,
- e)
falls Wasserversorgungsanlagen gefährdet sind: Herstellen eines Verbundes mit anderen Wasserversorgungsanlagen oder Einsatz fahrbarer Trinkwasserbehälter und Trinkwasseraufbereitungsanlagen, Stilllegung von Brunnen.