Abschnitt 1 GewS-ARL - 1. Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Gewässerschutz-Alarmrichtlinien
- Redaktionelle Abkürzung
- GewS-ARL,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
Der Transport von und der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen stellt eine permanente Gefahr für unfallbedingte Gewässerverunreinigungen dar. Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern. Hierzu zählen insbesondere
Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte,
Säuren und Laugen,
Alkalimetalle, Siliciumlegierungen mit über 30 v. H. Silicium, metallorganische Verbindungen, Halogene, Säurehalogenide, Metallcarbonyle und Beizsalze,
flüssige sowie wasserlösliche Kohlenwasserstoffe, Alkohol, Aldehyde, Ketone, Ester, halogen-, stickstoff- und schwefelhaltige organische Verbindungen,
Gifte,
radioaktive Stoffe.
Das Auslaufen, Versickern oder ins Wasser Gelangen dieser Stoffe, insbesondere von Mineralölen und Treibstoffen, kann neben einer nachhaltigen Verunreinigung der Gewässer und einer Gefährdung der Wasserversorgung und der Abwasseranlagen auch Brand- und Explosionsgefahren zur Folge haben.
Zum Schutz der oberirdischen Gewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers müssen bei Unfällen oder sonstigen Schadensfällen, bei denen es zum Auslaufen, Versickern oder ins Wasser Gelangen von wassergefährdenden Stoffen kommt, zur Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit unverzüglich Gegenmaßnahmen getroffen werden.