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  • ab 02.12.2009 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 GewS-ARL - 6. Gewässerschutz-Alarmplan

Bibliographie

Titel
Gewässerschutz-Alarmrichtlinien
Redaktionelle Abkürzung
GewS-ARL,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

6.1
Die nach diesen Vorschriften zuständigen Behörden stellen Gewässerschutz-Alarmpläne entsprechend diesen Richtlinien auf. Bereits vorhandene Ölalarm- oder ähnliche Warnpläne sind auf diese Richtlinien abzustimmen. Für den Bereich der küstennahen Schadstoffunfallbekämpfung stellt der NLWKN den Alarmplan auf.

Die Gewässerschutz-Alarmpläne sollen gewährleisten, dass in allen Schadensfällen unverzüglich geeignete Abwehrmaßnahmen getroffen werden können. Sie sind allen Beteiligten zur Verfügung zu stellen und in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen und zu erproben. Veränderungen sind den beteiligten Stellen mitzuteilen.

6.2
Die Gewässerschutz-Alarmpläne sind mit den Behörden und Stellen der benachbarten Gebiete (Kreise, Bezirke, Länder, Staaten) sowie dem LBEG abzustimmen und auszutauschen. Die Pläne sollen enthalten:

  1. a)

    ein auf dem Laufenden zu haltendes Meldeverzeichnis der örtlichen, der benachbarten und der überörtlichen Meldestellen einschließlich der nicht öffentlichen Feuerwehren (Werks-, Betriebsfeuerwehren) und der mitwirkenden sonstigen Hilfsorganisationen mit Anschriften, Rufnummern und Angaben, wie die Stellen auch außerhalb der Dienstzeit erreichbar sind,

  2. b)

    ein Meldeschema, aus dem u. a. auch ersichtlich ist, wo im Bedarfsfall zusätzliche Hilfskräfte, Fahrzeuge, Gerätschaften und sonstige Hilfsmittel angefordert werden können,

  3. c)

    eine Übersichtskarte mit Eintragung der

    • Standorte der Meldestellen,

    • Standorte der besonders gefährdeten Objekte (Wasserwerke mit Wassergewinnungsanlagen sowie den Wasserschutz- und Quellenschutzgebieten, Kläranlagen, größere Tanklager, Mineralöl- und Produktenfernleitungen, bestimmte Betriebe),

    • Einsatzbereiche der Polizeidienststellen einschließlich Wasserschutzpolizei,

    • Einsatzbereiche der Schwerpunktfeuerwehren,

    • Autobahn-, Kraftfahrstraßen- und Wasserstraßenabschnitte,

    • Häfen und Umschlagstellen,

    • Lagerstellen für Schadensbekämpfungsmaterial,

    • möglichen Einsatz- und Sperrstellen an Gewässern (Brücken, Wehre, Schleusen usw.).