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  • ab 02.12.2009 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 GewS-ARL - 4. Melde- und Warnsystem

Bibliographie

Titel
Gewässerschutz-Alarmrichtlinien
Redaktionelle Abkürzung
GewS-ARL,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

4.1
Bei Unfällen und Schäden auf dem Land sowie bei Unfällen, Fischsterben und sonstigen Unfällen in und an oberirdischen Gewässern (1) werden unter dem Kennwort "Gewässerschutz-Alarm" unverzüglich folgende Benachrichtigungen durchgeführt (mit Ausnahme der Gewässer nach Nummer 4.2):

4.1.1
Die Polizeidienststelle/Wasserschutzpolizeidienststelle, die zuerst von dem Unfall oder Schaden Kenntnis erhält, benachrichtigt

  1. a)

    die jeweils zuständige Behörde (Landkreis, große selbstständige Stadt, kreisfreie Stadt, Region Hannover)

    • untere Wasserbehörde

    • Feuerwehreinsatz- und Rettungsleitstelle (2)

  2. b)

    die örtlich zuständige Wasserschutzpolizeidienststelle/Polizeidienststelle,

  3. c)

    bei Unfällen oder Schäden im Bereich der Bergaufsicht das LBEG.

4.1.2
Die zuständige untere Wasserbehörde, wenn sie zuerst von dem Unfall oder Schaden Kenntnis erhält, benachrichtigt

  1. a)

    die örtlich zuständige Polizeidienststelle,

  2. b)

    die örtlich zuständige Wasserschutzpolizeidienststelle,

  3. c)

    bei Unfällen oder Schäden im Bereich der Bergaufsicht das LBEG.

4.1.3
Das LBEG, wenn es zuerst von dem Unfall oder Schaden Kenntnis erhält, benachrichtigt

  1. a)

    die jeweils zuständige Behörde (Landkreis, große selbstständige Stadt, kreisfreie Stadt, Region Hannover)

    • untere Wasserbehörde,

    • Rettungsleitstelle/Feuerwehreinsatzzentrale,

    • Bodenschutzbehörde,

  2. b)

    die örtlich zuständige Polizeidienststelle,

  3. c)

    die örtlich zuständige Wasserschutzpolizeidienststelle.

4.1.4
Die zuständige untere Wasserbehörde je nach Erfordernis benachrichtigt

  1. a)

    die mitwirkenden Hilfsorganisationen (z. B. Technisches Hilfswerk),

  2. b)

    das zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt,

  3. c)

    die zuständige Hafenbehörde, wenn das Schadensereignis im Hafengebiet oder an einer Umschlagstelle eingetreten ist oder Auswirkungen auf diese Anlagen zu erkennen sind,

  4. d)

    die gefährdeten Betriebe,

  5. e)

    die Betriebszentralen der Großtanklager, Mineralölfernleitungen, Produktenfernleitungen o. Ä. bei Leckagen,

  6. f)

    die Betriebsleitung von Versorgungsunternehmen sowie die betroffenen Gemeinden, wenn die Wasserversorgung oder Kanalisation und Kläranlagen gefährdet sind,

  7. g)

    die Deutsche Bahn AG, wenn Bahnanlagen betroffen sind,

  8. h)

    den zuständigen Verbindungsoffizier, wenn Anlagen der Stationierungsstreitkräfte betroffen sind,

  9. i)

    das zuständige GAA, wenn ortsfeste gewerbliche Anlagen betroffen sind,

  10. j)

    die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde, wenn sonstige ortsfeste Anlagen betroffen sind,

  11. k)

    das LBEG, wenn ortsfeste Anlagen in Betrieben betroffen sind, die der Aufsicht der Bergbehörde unterstehen,

  12. l)

    die nächste Straßenmeisterei, wenn Landstraßen betroffen sind, die nächste Autobahnmeisterei, wenn Autobahnen betroffen sind,

  13. m)

    das zuständige Gesundheitsamt,

  14. n)

    das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven, wenn folgende Gewässerstrecken (Küstengewässer i. S. des Fischereirechts) betroffen sind:

    • die Elbe unterhalb Hamburgs,

    • die Weser unterhalb Bremens,

    • die Ems unterhalb der Papenburger Schleuse,

    • die Oste unterhalb der nördlichen Grenzen der Feldmark Oberndorf,

    • die Hunte unterhalb der Verbindungslinie der Deichscharten bei Huntebrück,

    • die Leda unterhalb des Sperrwerks,

  15. o)

    das LAVES,

  16. p)

    weitere betroffene Behörden oder Einrichtungen, die im jeweiligen Landkreis betroffen sein können.

4.2
Bei Unfällen, Betriebsstörungen und Schäden auf und an den Küstengewässern, der Elbe von der seewärtigen Begrenzung bis zur Landesgrenze gegen Hamburg, der Weser von der seewärtigen Begrenzung bis zur Mündung der Ochtum und der Ems von der seewärtigen Begrenzung bis zur Mündung des Petkumer Sieltiefs, in Häfen und an Umschlagstellen werden unter dem Kennwort "Gewässerschutz-Alarm" unverzüglich folgende Benachrichtigungen durchgeführt:

4.2.1
Die Polizeidienststelle/Wasserschutzpolizeidienststelle, die zuerst von dem Unfall oder Schaden Kenntnis erhält, benachrichtigt

  1. a)

    die Wasserschutzpolizeileitstelle im Gemeinsamen Lagezentrum See in Cuxhaven (3),

  2. b)

    die jeweils zuständige Behörde (Landkreis, große selbstständige Stadt, kreisfreie Stadt)

    • untere Wasserbehörde,

    • Feuerwehreinsatz und Rettungsleitstelle (2),

    • Bodenschutzbehörde,

  3. c)

    den NLWKN,

  4. d)

    die nächste Wasserschutzpolizeidienststelle/Polizeidienststelle,

  5. e)

    ggf. das LBEG,

  6. f)

    das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven.

4.2.2
Der NLWKN, wenn er zuerst von dem Unfall oder Schaden Kenntnis erhält, benachrichtigt

  1. a)

    die Wasserschutzpolizeileitstelle im Gemeinsamen Lagezentrum See in Cuxhaven (3),

  2. b)

    die jeweils zuständige Behörde (Landkreis, große selbstständige Stadt, kreisfreie Stadt)

    • untere Wasserbehörde,

    • Feuerwehreinsatz und Rettungsleitstelle (2),

    • Bodenschutzbehörde,

  3. c)

    ggf. das LBEG,

  4. d)

    das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven,

  5. e)

    je nach Erfordernis die in Nummer 4.1.4 genannten Stellen.

4.2.3
Die untere Wasserbehörde, wenn sie zuerst von dem Unfall oder Schaden Kenntnis erhält, benachrichtigt

  1. a)

    die Wasserschutzpolizeileitstelle im Gemeinsamen Lagezentrum See in Cuxhaven (3),

  2. b)

    den NLWKN,

  3. c)

    das zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt,

  4. d)

    die zuständige Hafenbehörde, wenn das Schadensereignis im Hafengebiet oder an einer Umschlagstelle eingetreten ist oder Auswirkungen auf diese Anlagen zu erkennen sind,

  5. e)

    die Umschlagfirmen bei Umschlagstellen, die nicht unter die Zuständigkeit der Hafenbehörden fallen,

  6. f)

    die örtlich zuständige Polizeidienststelle,

  7. g)

    die nächste Wasserschutzpolizeidienststelle,

  8. h)

    ggf. das LBEG,

  9. i)

    das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven,

  10. j)

    je nach Erfordernis die in Nummer 4.1.3 genannten Stellen.

4.2.4
Das LBEG, wenn es zuerst von dem Unfall oder Schaden Kenntnis erhält, benachrichtigt

  1. a)

    die Wasserschutzpolizeileitstelle im Gemeinsamen Lagezentrum See in Cuxhaven (3),

  2. b)

    die jeweils zuständige Behörde (Landkreis, große selbstständige Stadt, kreisfreie Stadt)

    • untere Wasserbehörde,

    • Rettungsleitstelle/Feuerwehreinsatzzentrale,

    • Bodenschutzbehörde,

  3. c)

    die örtlich zuständige Polizeidienststelle,

  4. d)

    den NLWKN,

  5. e)

    das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven.

4.3
Bei Unfällen, die Auswirkungen auf Gebiete außerhalb Niedersachsens haben können, handelt die zuständige Wasserbehörde bzw. bei Gewässern nach Nummer 4.2 der NLWKN wie folgt:

4.3.1
Sind angrenzende Bundesländer gefährdet, so benachrichtigt sie unter dem Kennwort "Gewässerschutz-Alarm" die dort zuständige Wasserbehörde, sofern dies nicht bereits nach den Meldeverfahren des Internationalen Warn- und Alarmplans Elbe oder des Warnplans Weser geschehen ist.

4.3.2
Ist das Gebiet der Niederlande gefährdet, so benachrichtigt sie die dort zuständige Stelle.

(1) Amtl. Anm.:

Mit Ausnahme der Küstengewässer, der Elbe von der seewärtigen Begrenzung bis zur Landesgrenze gegen Hamburg, der Weser von der seewärtigen Begrenzung bis zur Mündung der Ochtum und der Ems von der seewärtigen Begrenzung bis zur Mündung des Petkumer Sieltiefs.

(2) Amtl. Anm.:

Auch in Gemeinden mit Berufsfeuerwehren.

(3) Amtl. Anm.:

Die Wasserschutzpolizeileitstelle leitet die Information an das Maritime Lagezentrum des Havariekommandos weiter.

(2) Amtl. Anm.:

Auch in Gemeinden mit Berufsfeuerwehren.

(3) Amtl. Anm.:

Die Wasserschutzpolizeileitstelle leitet die Information an das Maritime Lagezentrum des Havariekommandos weiter.

(2) Amtl. Anm.:

Auch in Gemeinden mit Berufsfeuerwehren.

(3) Amtl. Anm.:

Die Wasserschutzpolizeileitstelle leitet die Information an das Maritime Lagezentrum des Havariekommandos weiter.

(3) Amtl. Anm.:

Die Wasserschutzpolizeileitstelle leitet die Information an das Maritime Lagezentrum des Havariekommandos weiter.