Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 02.12.2009 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 GewS-ARL - 3. Meldung

Bibliographie

Titel
Gewässerschutz-Alarmrichtlinien
Redaktionelle Abkürzung
GewS-ARL,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

3.1
Die internationale Kommission zum Schutz der Elbe (IKSE) hat einen Warn- und Alarmplan Elbe erstellt (Stand: Oktober 2006). Ziel dieses Plans ist es, plötzlich im Elbe-Einzugsgebiet auftretende Verunreinigungen mit wassergefährdenden Stoffen, die deutliche Auswirkungen im Zuständigkeitsbereich der unterliegenden internationalen Hauptwarnzentrale (IHWZ) haben könnten, weiter zu melden und die zur Abwehr von Schadensereignissen zuständigen Behörden und Stellen sowie die Gewässernutzer zu warnen.

Die Flussgebietsgemeinschaft Weser hat die Alarmierung, die Informationsweitergabe und die Entwarnung im Fall einer Gewässerverunreinigung oder anderer gewässergefährdender Ereignisse in dem "Warnplan Weser" länderübergreifend geregelt (siehe Bezugserlass zu b).

3.2
"Gewässerschutz-Alarm" ist unverzüglich auszulösen, wenn durch das Auslaufen, Versickern oder ins Wasser Gelangen von Mineralölen oder sonstigen wassergefährdenden Stoffen die Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers, eines oberirdischen Gewässers oder einer Wasserversorgungsanlage nicht ausgeschlossen werden und nur durch besondere örtliche oder überörtliche Maßnahmen beseitigt werden kann.

3.3
Unfälle großen Ausmaßes sind dem MI (Lagezentrum) und soweit betroffen der Internationalen Hauptwarnzentrale (IHWZ) an der Elbe, der Hauptwarnzentrale an der Weser und dem NLWKN, von der unteren Wasserbehörde unverzüglich zu melden.

Unfälle großen Ausmaßes liegen in der Regel vor, wenn

  1. a)

    die öffentliche Wasserversorgung gefährdet ist, weil wassergefährdende Stoffe in eine Trinkwassertalsperre oder in die Entnahmebauwerke eines Wasserversorgungsunternehmens gelangt sind oder zu gelangen drohen oder im Einzugsbereich einer Trinkwassertalsperre oder einer Wassergewinnungsanlage im Boden versickern bzw. zu versickern drohen;

  2. b)

    eine Produktenfernleitung undicht wird;

  3. c)

    bei einem Unfall große Mengen besonders brand- bzw. explosionsgefährlicher oder wassergefährdender Stoffe ausgelaufen sind oder auszulaufen drohen.

3.4
Die unter dem Kennwort "Gewässerschutz-Alarm" abzugebende Meldung (Einzelheiten können nachgemeldet werden) soll enthalten:

  1. a)

    Dienststelle, Dienststellung, Name und Rufnummer der oder des Meldenden,

  2. b)

    Unfalluhrzeit,

  3. c)

    Unfallort,

  4. d)

    Unfallart (z. B. Tankwagenunfall, undichter Behälter, Eisenbahnunfall, Riss einer Ölfernleitung, Schiffsunfall),

  5. e)

    Art, Menge und Herkunft des ausgelaufenen Stoffes,

  6. f)

    Ausmaß der Gefahren (z. B. Gefährdung des Grundwassers, eines oberirdischen Gewässers einschließlich Länge der Verunreinigungswelle, von Wasserversorgungs-, Kanalisations- oder Kläranlagen, Brand- oder Explosionsgefahr),

  7. g)

    getroffene Maßnahmen,

  8. h)

    besondere Hinweise (z. B. für Abwehrmaßnahmen, Gefährdungsgrad, Arzt oder Krankenwagen erforderlich),

  9. i)

    Informationsquelle und bereits benachrichtigte Stellen.