§ 33 WO-EwZ - Wahlausschreiben
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)
- Amtliche Abkürzung
- WO-EwZ
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470021000000
(1) Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben des Wahlvorstands der Einrichtung durch folgende Angaben:
- 1.
die Angabe, wo und wann das für die Dienststelle aufgestellte Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung in der Dienststelle zur Einsicht ausliegen,
- 2.
den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis der Dienststelle nur innerhalb einer Woche seit seiner Auslegung schriftlich beim örtlichen Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben,
- 3.
den Ort, an dem die Wahlvorschläge in der Dienststelle bekannt gegeben werden,
- 4.
den Ort und die Zeit der Stimmabgabe in der Dienststelle,
- 5.
einen Hinweis, wo und wann in der Dienststelle Briefwahlunterlagen zur Aushändigung oder Übersendung bereitgehalten werden.
(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben in der Dienststelle an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt.