(1) 1Die Höchstaltersgrenzen nach § 108 Abs. 1 und 2 NBG erhöhen sich um Zeiten der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder der Pflege einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) je Kind oder Pflegefall um jeweils bis zu drei Jahre, sofern über einen dementsprechenden Zeitraum keine berufliche Tätigkeit im Umfang von in der Regel mehr als zwei Drittel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wurde. 2Die Pflegebedürftigkeit ist nach § 3 Abs. 2 PflegeZG nachzuweisen. 3In den Fällen des § 108 Abs. 1 NBG darf das 35. Lebensjahr und in den Fällen des § 108 Abs. 2 NBG das 38. Lebensjahr nicht überschritten werden.
(2) Hat eine Laufbahnbewerberin oder ein Laufbahnbewerber die Höchstaltersgrenze überschritten, so ist eine Einstellung abweichend von § 108 Abs. 1 und 2 NBG sowie von Absatz 1 möglich, wenn sie oder er
1.
an dem Tag, an dem der Antrag auf Einstellung gestellt wird, die Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten hatte und die Einstellung innerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolgt oder
2.
eine frühere Beamtin oder ein früherer Beamter ist und innerhalb eines Jahres nach der Entlassung wieder eingestellt wird.
(3) 1Das für Inneres zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle kann im Einzelfall zulassen, dass
1.
abweichend von § 108 Abs. 1 NBG eine Laufbahnbewerberin oder ein Laufbahnbewerber eingestellt wird, die oder der das 32., aber noch nicht das 35. Lebensjahr vollendet hat, und
2.
abweichend von § 108 Abs. 2 NBG eine Laufbahnbewerberin oder ein Laufbahnbewerber eingestellt wird, die oder der das 35., aber noch nicht das 38. Lebensjahr vollendet hat,
wenn an der Einstellung ein dienstliches Interesse besteht. 2Besteht an der Einstellung einer Laufbahnbewerberin oder eines Laufbahnbewerbers ein erhebliches dienstliches Interesse, so kann das für Inneres zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle die Einstellung unabhängig vom Alter zulassen.