NLVO-Pol,NI - Niedersächsische Laufbahnverordnung-Polizei

Niedersächsische Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei (NLVO-Pol)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei (NLVO-Pol)
Amtliche Abkürzung
NLVO-Pol
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Vom 24. Mai 2013 (Nds. GVBl. S. 116 - VORIS 20411 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2023 (Nds. GVBl. S. 193)

Aufgrund der §§ 26 und 108 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 591), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Regelungsbereich1
Polizeidiensttauglichkeit2
Höchstalter für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis3
Erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2, Laufbahnbefähigung, Vorbereitungsdienst4
Zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2, Laufbahnbefähigung5
Beförderungsvoraussetzungen6
Aufstieg7
Dienstliche Beurteilung8
Inkrafttreten9

§ 1 NLVO-Pol - Regelungsbereich

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei (NLVO-Pol)
Amtliche Abkürzung
NLVO-Pol
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Diese Verordnung enthält für die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei von § 30 Abs. 4 NBG abweichende Regelungen und Regelungen, die die Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) ergänzen oder von ihr abweichen, sowie Regelungen für die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst und für den Aufstieg.

§ 2 NLVO-Pol - Polizeidiensttauglichkeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei (NLVO-Pol)
Amtliche Abkürzung
NLVO-Pol
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

In den Polizeivollzugsdienst darf nur eingestellt werden, wer polizeidiensttauglich ist.

§ 3 NLVO-Pol - Höchstalter für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei (NLVO-Pol)
Amtliche Abkürzung
NLVO-Pol
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Die Höchstaltersgrenzen nach § 108 Abs. 1 und 2 NBG erhöhen sich um Zeiten der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder der Pflege einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) je Kind oder Pflegefall um jeweils bis zu drei Jahre, sofern über einen dementsprechenden Zeitraum keine berufliche Tätigkeit im Umfang von in der Regel mehr als zwei Drittel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wurde. 2Die Pflegebedürftigkeit ist nach § 3 Abs. 2 PflegeZG nachzuweisen. 3In den Fällen des § 108 Abs. 1 NBG darf das 35. Lebensjahr und in den Fällen des § 108 Abs. 2 NBG das 38. Lebensjahr nicht überschritten werden.

(2) Hat eine Laufbahnbewerberin oder ein Laufbahnbewerber die Höchstaltersgrenze überschritten, so ist eine Einstellung abweichend von § 108 Abs. 1 und 2 NBG sowie von Absatz 1 möglich, wenn sie oder er

  1. 1.

    an dem Tag, an dem der Antrag auf Einstellung gestellt wird, die Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten hatte und die Einstellung innerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolgt oder

  2. 2.

    eine frühere Beamtin oder ein früherer Beamter ist und innerhalb eines Jahres nach der Entlassung wieder eingestellt wird.

(3) 1Das für Inneres zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle kann im Einzelfall zulassen, dass

  1. 1.

    abweichend von § 108 Abs. 1 NBG eine Laufbahnbewerberin oder ein Laufbahnbewerber eingestellt wird, die oder der das 32., aber noch nicht das 35. Lebensjahr vollendet hat, und

  2. 2.

    abweichend von § 108 Abs. 2 NBG eine Laufbahnbewerberin oder ein Laufbahnbewerber eingestellt wird, die oder der das 35., aber noch nicht das 38. Lebensjahr vollendet hat,

wenn an der Einstellung ein dienstliches Interesse besteht. 2Besteht an der Einstellung einer Laufbahnbewerberin oder eines Laufbahnbewerbers ein erhebliches dienstliches Interesse, so kann das für Inneres zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle die Einstellung unabhängig vom Alter zulassen.

§ 4 NLVO-Pol - Erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2, Laufbahnbefähigung, Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei (NLVO-Pol)
Amtliche Abkürzung
NLVO-Pol
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Die §§ 24 bis 26 NLVO finden keine Anwendung.

(2) Die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei, die den Zugang für das erste Einstiegsamt eröffnet, hat erworben, wer den Vorbereitungsdienst nach Absatz 3 erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) 1Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer über eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 18 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes verfügt. 2Im Vorbereitungsdienst ist ein Studium an der Polizeiakademie Niedersachsen mit der Bachelorprüfung abzuschließen. 3Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. 4Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können auf die Fachstudienzeiten andere förderliche Studienzeiten bis zu einer Dauer von einem Jahr angerechnet werden.

(4) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 führen die Dienstbezeichnung "Polizeikommissaranwärterin" oder "Polizeikommissaranwärter".

(5) Abweichend von § 30 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 NBG ist die Polizeikommissaranwärterin oder der Polizeikommissaranwärter mit Bestehen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung aus dem Beamtenverhältnis nicht entlassen.