Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 05.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 5 NLVO-Pol - Zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2, Laufbahnbefähigung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei (NLVO-Pol)
Amtliche Abkürzung
NLVO-Pol
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Die §§ 24 bis 26 NLVO finden keine Anwendung.

(2) Die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, hat erworben, wer

  1. 1.

    ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes Studium "Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement (Public Administration - Police Management)" an der Deutschen Hochschule der Polizei abgeschlossen hat oder

  2. 2.

    die Befähigung zum Richteramt erworben hat.

(3) 1Das für Inneres zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle wählt für ein Studium nach Absatz 2 Nr. 1 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, die den Zugang für das erste Einstiegsamt eröffnet, aus. 2Ausgewählt werden kann, wer

  1. 1.

    das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

  2. 2.

    eine Hochschulzugangsberechtigung besitzt, die zum Studium an der Deutschen Hochschule der Polizei berechtigt,

  3. 3.

    die Bachelorprüfung (§ 4 Abs. 3 Satz 2) oder eine entsprechende Prüfung mindestens mit der Note "gut" bestanden hat,

  4. 4.

    sich nach der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe über einen Zeitraum von mindestens vier Jahren in einem Amt der Laufbahngruppe 2 bewährt hat und

  5. 5.

    nach den fachlichen Leistungen, den Fähigkeiten und der Persönlichkeit geeignet erscheint, Aufgaben der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt wahrzunehmen.

(4) Das für Inneres zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle kann auch eine Polizeivollzugsbeamtin oder einen Polizeivollzugsbeamten auswählen, die oder der

  1. 1.

    das 40., aber noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet hat, wenn

    1. a)

      eine Auswahl bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres wegen eines von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertretenden Grundes nicht möglich war,

    2. b)

      an der Auswahl der Beamtin oder des Beamten ein erhebliches dienstliches Interesse besteht oder

    3. c)

      die Beamtin oder der Beamte nach dem vollendeten 32. Lebensjahr in den Vorbereitungsdienst oder nach dem vollendeten 35. Lebensjahr in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt worden ist,

  2. 2.

    die Voraussetzung nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 nicht erfüllt, wenn sie oder er langjährig tätig war und überdurchschnittliche fachliche Leistungen erbracht hat,

  3. 3.

    die Voraussetzung nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 nicht erfüllt, wenn an der Auswahl der Beamtin oder des Beamten ein erhebliches dienstliches Interesse besteht.

(5) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Befähigung nach Absatz 2 Nr. 2 erworben haben, erhalten in der Probezeit eine polizeifachliche Unterweisung.