§ 5 NLVO-Pol - Zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2, Laufbahnbefähigung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei (NLVO-Pol)
- Amtliche Abkürzung
- NLVO-Pol
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Die §§ 24 bis 26 NLVO finden keine Anwendung.
(2) Die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, hat erworben, wer
- 1.
ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes Studium "Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement (Public Administration - Police Management)" an der Deutschen Hochschule der Polizei abgeschlossen hat oder
- 2.
die Befähigung zum Richteramt erworben hat.
(3) 1Das für Inneres zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle wählt für ein Studium nach Absatz 2 Nr. 1 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, die den Zugang für das erste Einstiegsamt eröffnet, aus. 2Ausgewählt werden kann, wer
- 1.
das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- 2.
eine Hochschulzugangsberechtigung besitzt, die zum Studium an der Deutschen Hochschule der Polizei berechtigt,
- 3.
die Bachelorprüfung (§ 4 Abs. 3 Satz 2) oder eine entsprechende Prüfung mindestens mit der Note "gut" bestanden hat,
- 4.
sich nach der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe über einen Zeitraum von mindestens vier Jahren in einem Amt der Laufbahngruppe 2 bewährt hat und
- 5.
nach den fachlichen Leistungen, den Fähigkeiten und der Persönlichkeit geeignet erscheint, Aufgaben der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt wahrzunehmen.
(4) Das für Inneres zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle kann auch eine Polizeivollzugsbeamtin oder einen Polizeivollzugsbeamten auswählen, die oder der
- 1.
das 40., aber noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet hat, wenn
- a)
eine Auswahl bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres wegen eines von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertretenden Grundes nicht möglich war,
- b)
an der Auswahl der Beamtin oder des Beamten ein erhebliches dienstliches Interesse besteht oder
- c)
die Beamtin oder der Beamte nach dem vollendeten 32. Lebensjahr in den Vorbereitungsdienst oder nach dem vollendeten 35. Lebensjahr in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt worden ist,
- 2.
die Voraussetzung nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 nicht erfüllt, wenn sie oder er langjährig tätig war und überdurchschnittliche fachliche Leistungen erbracht hat,
- 3.
die Voraussetzung nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 nicht erfüllt, wenn an der Auswahl der Beamtin oder des Beamten ein erhebliches dienstliches Interesse besteht.
(5) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Befähigung nach Absatz 2 Nr. 2 erworben haben, erhalten in der Probezeit eine polizeifachliche Unterweisung.