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  • ab 05.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 7 NLVO-Pol - Aufstieg

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei (NLVO-Pol)
Amtliche Abkürzung
NLVO-Pol
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Die §§ 33 und 34 NLVO finden keine Anwendung.

(2) 1Das für Inneres zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei für den Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei zulassen. 2Die §§ 17 und 17a der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes des Landes Niedersachsen vom 7. August 1979 (Nds. GVBl. S. 236), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Oktober 2007 (Nds. GVBl. S. 484), sind entsprechend anzuwenden.