§ 1 KHRGZSVG - Errichtung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das "Sondervermögen zur Förderung von Krankenhäusern und des Aufbaus von regionalen Gesundheitszentren"
- Redaktionelle Abkürzung
- KHRGZSVG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21065
1Das Land Niedersachsen errichtet ein zweckgebundenes, nicht rechtsfähiges "Sondervermögen zur Förderung von Krankenhäusern und des Aufbaus von regionalen Gesundheitszentren". 2Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes getrennt zu halten.