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§ 1 KHRGZSVG - Errichtung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen zur Förderung von Krankenhäusern und des Aufbaus von regionalen Gesundheitszentren"
Redaktionelle Abkürzung
KHRGZSVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21065

1Das Land Niedersachsen errichtet ein zweckgebundenes, nicht rechtsfähiges "Sondervermögen zur Förderung von Krankenhäusern und des Aufbaus von regionalen Gesundheitszentren". 2Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes getrennt zu halten.