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§ 7 KHRGZSVG - Verwaltung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen zur Förderung von Krankenhäusern und des Aufbaus von regionalen Gesundheitszentren"
Redaktionelle Abkürzung
KHRGZSVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21065

1Das Sondervermögen wird von dem für Gesundheit zuständigen Ministerium verwaltet. 2Dieses kann die Verwaltung ganz oder teilweise auf andere Landesbehörden oder die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) übertragen.