§ 7 KHRGZSVG - Verwaltung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das "Sondervermögen zur Förderung von Krankenhäusern und des Aufbaus von regionalen Gesundheitszentren"
- Redaktionelle Abkürzung
- KHRGZSVG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21065
1Das Sondervermögen wird von dem für Gesundheit zuständigen Ministerium verwaltet. 2Dieses kann die Verwaltung ganz oder teilweise auf andere Landesbehörden oder die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) übertragen.