NGVFG,NI - Niedersächsisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz

Gesetz über Zuwendungen des Landes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden
(Niedersächsisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - NGVFG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über Zuwendungen des Landes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden (Niedersächsisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - NGVFG)
Amtliche Abkürzung
NGVFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100

Vom 27. März 2014 (Nds. GVBl. S. 79 - VORIS 92100 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2019 (Nds. GVBl. S. 309)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Finanzierung von Zuwendungen des Landes1
Förderungsfähige Vorhaben2
Voraussetzungen der Förderung3
Höhe und Umfang der Förderung4
Programme5
Verteilung der Mittel6
Wirkung der Programme7
Übergangsvorschrift8
Inkrafttreten9

§ 1 NGVFG - Finanzierung von Zuwendungen des Landes

Bibliographie

Titel
Gesetz über Zuwendungen des Landes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden (Niedersächsisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - NGVFG)
Amtliche Abkürzung
NGVFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100

(1) 1Das Land stellt für kommunale Verkehrsvorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden jährlich Finanzmittel in Höhe von mindestens 150 000 000 Euro zur Gewährung von Zuwendungen im Sinne des § 2 bereit. 2Die dem Land nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 des Entflechtungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 20982102), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755), zustehenden Finanzmittel werden auf diesen Betrag angerechnet und nach Maßgabe des Satzes 1 ebenfalls für Zuwendungen nach § 2 verwendet.

(2) Rechtsansprüche werden durch dieses Gesetz nicht begründet.

§ 2 NGVFG - Förderungsfähige Vorhaben

Bibliographie

Titel
Gesetz über Zuwendungen des Landes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden (Niedersächsisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - NGVFG)
Amtliche Abkürzung
NGVFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100

1Folgende Vorhaben können durch Zuwendungen aus den Finanzmitteln gemäß § 1 Abs. 2 gefördert werden:

  1. 1.

    Bau oder Ausbau von Verkehrswegen der

    1. a)

      Straßenbahnen, Hochbahnen, Untergrundbahnen und Bahnen besonderer Bauart,

    2. b)

      nichtbundeseigenen Eisenbahnen,

    soweit sie dem öffentlichen Personennahverkehr oder dem schienengebundenen regionalen Güterverkehr dienen,

  2. 2.

    Bau oder Ausbau von

    1. a)

      verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen mit Ausnahme von Anlieger- und Erschließungsstraßen,

    2. b)

      besonderen Fahrspuren für Omnibusse,

    3. c)

      verkehrswichtigen Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz,

    4. d)

      verkehrswichtigen zwischenörtlichen Straßen,

    5. e)

      Verkehrsleitsystemen und Verkehrsinformationssystemen (auch verkehrsträgerübergreifend) sowie von Umsteigeanlagen mit Park- oder Halteplätzen und von Fahrradstationen, die der Verringerung des Kraftfahrzeugverkehrs dienen,

    6. f)

      öffentlichen Verkehrsflächen für in Bebauungsplänen ausgewiesene Güterverkehrszentren einschließlich der in diesen Verkehrsflächen liegenden zugehörigen kommunalen Erschließungsanlagen nach den §§ 127 und 128 des Baugesetzbuchs und

    7. g)

      Radwegen und sonstige investive Vorhaben zur Förderung des Radverkehrs

    in der Baulast von kommunalen Baulastträgern (Gemeinden oder Landkreise),

  3. 3.

    Lärmschutzmaßnahmen an bestehenden innerörtlichen Straßen in der Baulast von kommunalen Baulastträgern (Nummer 2),

  4. 4.

    Bau oder Ausbau von Omnibusbahnhöfen und Haltestelleneinrichtungen, insbesondere im Hinblick auf Barrierefreiheit, sowie von Betriebshöfen und zentralen Werkstätten, soweit die Anlagen jeweils dem öffentlichen Personennahverkehr dienen,

  5. 5.

    Beschleunigungsmaßnahmen für den öffentlichen Personennahverkehr sowie sonstige Vorhaben mit Verbesserungen, insbesondere informationstechnischer Art, für die Nutzer des öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere rechnergesteuerte Betriebsleitsysteme und technische Maßnahmen zur Steuerung von Lichtsignalanlagen sowie Systeme für die fortlaufend angepasste Fahrgastinformation (einschließlich Systeme, welche die tatsächlich zu erwartende Ankunftszeit erkennen lassen) und die Fahrgastnavigation,

  6. 6.

    Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz oder dem Bundeswasserstraßengesetz, soweit kommunale Baulastträger (Nummer 2) als Baulastträger der kreuzenden Straße Kostenanteile zu tragen haben,

  7. 7.

    Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz oder dem Bundeswasserstraßengesetz, soweit nichtbundeseigene Eisenbahnen als Baulastträger des kreuzenden Schienenwegs Kostenanteile zu tragen haben,

  8. 8.

    Beschaffung von Omnibussen, soweit hierbei die nach dem Beihilferecht der Europäischen Union zu beachtenden Voraussetzungen vorliegen und die Fahrzeuge zur Einrichtung, zum Erhalt oder zur Verbesserung von Linienverkehren des öffentlichen Personennahverkehrs erforderlich sind, wenn sie überwiegend für diese Verkehre eingesetzt werden,

  9. 9.

    Beschaffung von Schienenfahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs, soweit hierbei die nach dem Beihilferecht der Europäischen Union zu beachtenden Voraussetzungen vorliegen.

2Als Ausbauvorhaben im Sinne des Satzes 1 Nrn. 1 und 2 gelten auch

  1. 1.

    die Grunderneuerung und

  2. 2.

    der verkehrsgerechte Ausbau (einschließlich Maßnahmen zur Verringerung von Lärm und Erschütterungen)

von Verkehrswegen, soweit die Vorhaben die Verkehrssicherheit verbessern, die Gebrauchsfähigkeit des Verkehrswegs langfristig sicherstellen oder der Verkehrsbeschleunigung, der Energieeffizienz oder der Erhöhung des Gebrauchswerts des Verkehrswegs dienen; als Erhöhung des Gebrauchswerts des Verkehrswegs gilt insbesondere die Ausweitung seiner Nutzbarkeit, die Steigerung seiner Attraktivität oder seiner Verfügbarkeit oder seine Anpassung an die Anforderungen der geltenden Rechtsvorschriften.

§ 3 NGVFG - Voraussetzungen der Förderung

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Gesetz über Zuwendungen des Landes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden (Niedersächsisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - NGVFG)
Amtliche Abkürzung
NGVFG
Normtyp
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100

(1) Voraussetzung für die Förderung ist, dass

  1. 1.

    das Vorhaben in den Fällen des § 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 4, 6 und 7

    1. a)

      nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse oder der Lärmsituation dringend erforderlich ist und den Erfordernissen der Raumordnung entspricht,

    2. b)

      in einem Generalverkehrsplan oder einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan vorgesehen oder als Lärmschutzmaßnahme in einem Lärmaktionsplan nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthalten ist,

    3. c)

      mit städtebaulichen Maßnahmen, die mit ihm zusammenhängen, abgestimmt ist,

    4. d)

      bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist,

  2. 2.

    das Vorhaben die Barrierefreiheit nach § 7 des Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetzes berücksichtigt oder Maßnahmen zum Abbau von Barrieren beinhaltet,

  3. 3.

    die Gesamtfinanzierung des Vorhabens oder eines Bauabschnitts des Vorhabens mit eigener Verkehrsbedeutung gewährleistet ist.

(2) Bei der Planung von Vorhaben im Sinne des § 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 9 sind die zuständigen Behindertenbeauftragten oder Behindertenbeiräte anzuhören; verfügt eine Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, so sind stattdessen die entsprechenden Verbände anzuhören.

(3) Bei der Bewilligung von Zuwendungen zu Vorhaben im Sinne des § 2 Satz 1 Nrn. 8 und 9 ist zu berücksichtigen, ob die Umstellung der Fahrzeuge auf umweltverträgliche und umweltschonende Antriebssysteme und Treibstoffe möglich ist.

§ 4 NGVFG - Höhe und Umfang der Förderung

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Gesetz über Zuwendungen des Landes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden (Niedersächsisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - NGVFG)
Amtliche Abkürzung
NGVFG
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100

(1) Aus den Finanzmitteln nach § 1 Abs. 2 können Vorhaben nach § 2 mit bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten gefördert werden.

(2) 1Zuwendungsfähig sind die Kosten für das Vorhaben nach § 2. 2Beim Grunderwerb sind nur die Gestehungskosten zuwendungsfähig.

(3) 1Nicht zuwendungsfähig sind

  1. 1.

    Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist,

  2. 2.

    Kosten für den eigenen Verwaltungsaufwand des Zuwendungsempfängers,

  3. 3.

    Kosten für den Erwerb solcher Grundstücke und Grundstücksteile, die

    1. a)

      nicht unmittelbar oder nicht dauernd für das Vorhaben benötigt werden, es sei denn, dass sie nicht nutzbar sind,

    2. b)

      vor dem 1. Januar 1961 erworben worden sind.

2Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung auf Beiträge für Verkehrsanlagen nach § 6 in Verbindung mit § 6b des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) sowie auf wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen nach § 6c NKAG, wenn die Beitragssatzung für die Verwendung der Zuschüsse Dritter eine Regelung nach § 6b Abs. 1 Satz 2 NKAG oder nach § 6c Abs. 5 Satz 3 NKAG vorsieht.