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§ 5 NGVFG - Programme

Bibliographie

Titel
Gesetz über Zuwendungen des Landes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden (Niedersächsisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - NGVFG)
Amtliche Abkürzung
NGVFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100

(1) 1Das für Verkehr zuständige Ministerium stellt Jahresprogramme auf, die die förderungsfähigen Vorhaben nach § 2 enthalten. 2Es kann außerdem für den Zeitraum der jeweiligen Finanzplanung Mehrjahresprogramme aufstellen und jährlich fortschreiben.

(2) 1In die Programme dürfen Vorhaben nur aufgenommen werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen des § 3 vorliegen oder voraussichtlich im Zeitpunkt der Förderung vorliegen werden. 2Für jedes Vorhaben sind Angaben zu den voraussichtlichen Gesamtkosten, den zuwendungsfähigen Kosten und den vorgesehenen Jahresraten der Zuwendungen aufzunehmen.

(3) 1Bei der Aufstellung und Fortschreibung der Jahresprogramme sind die Vorhaben aufzunehmen, für die voraussichtlich haushaltsrechtliche Ermächtigungen erteilt werden. 2Weitere Vorhaben können nachrichtlich aufgenommen werden.