§ 4 NGVFG - Höhe und Umfang der Förderung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Zuwendungen des Landes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden (Niedersächsisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - NGVFG)
- Amtliche Abkürzung
- NGVFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 92100
(1) Aus den Finanzmitteln nach § 1 Abs. 2 können Vorhaben nach § 2 mit bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten gefördert werden.
(2) 1Zuwendungsfähig sind die Kosten für das Vorhaben nach § 2. 2Beim Grunderwerb sind nur die Gestehungskosten zuwendungsfähig.
(3) 1Nicht zuwendungsfähig sind
- 1.
Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist,
- 2.
Kosten für den eigenen Verwaltungsaufwand des Zuwendungsempfängers,
- 3.
Kosten für den Erwerb solcher Grundstücke und Grundstücksteile, die
- a)
nicht unmittelbar oder nicht dauernd für das Vorhaben benötigt werden, es sei denn, dass sie nicht nutzbar sind,
- b)
vor dem 1. Januar 1961 erworben worden sind.
2Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung auf Beiträge für Verkehrsanlagen nach § 6 in Verbindung mit § 6b des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) sowie auf wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen nach § 6c NKAG, wenn die Beitragssatzung für die Verwendung der Zuschüsse Dritter eine Regelung nach § 6b Abs. 1 Satz 2 NKAG oder nach § 6c Abs. 5 Satz 3 NKAG vorsieht.