§ 6 NGVFG - Verteilung der Mittel
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Zuwendungen des Landes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden (Niedersächsisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - NGVFG)
- Amtliche Abkürzung
- NGVFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 92100
Die Bereitstellung der Finanzmittel nach § 1 Abs. 1 ist so aufzuteilen, dass der Anteil der Mittel für den Schienenverkehr und den straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr zusammen jährlich 50 Prozent beträgt.