EA-VO-Wald,NI - Erschwernisausgleichsverordnung-Wald

Verordnung über den Erschwernisausgleich für Wald in geschützten Teilen von Natur und Landschaft in Natura 2000-Gebieten
(Erschwernisausgleichsverordnung-Wald - EA-VO-Wald)

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Erschwernisausgleich für Wald in geschützten Teilen von Natur und Landschaft in Natura 2000-Gebieten (Erschwernisausgleichsverordnung-Wald - EA-VO-Wald)
Amtliche Abkürzung
EA-VO-Wald
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

Vom 31. Mai 2016 (Nds. GVBl. S. 106 - VORIS 28100 -)

Geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 893)

Aufgrund

des § 42 Abs. 4 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104) und

des § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 61, 176), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 471),

wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erschwernisausgleich1
Begünstigte2
Verfahren, Datenaustausch3
Nachweis4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten5
(zu § 1 Abs. 4)Anlage

§ 1 EA-VO-Wald - Erschwernisausgleich

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Erschwernisausgleich für Wald in geschützten Teilen von Natur und Landschaft in Natura 2000-Gebieten (Erschwernisausgleichsverordnung-Wald - EA-VO-Wald)
Amtliche Abkürzung
EA-VO-Wald
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) Erschwernisausgleich wird gewährt für Wald im Sinne des § 2 Abs. 3 bis 7 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung in geschützten Teilen von Natur und Landschaft in Natura 2000-Gebieten, wenn die Möglichkeit der rechtmäßigen und den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft entsprechenden Nutzung wesentlich erschwert ist aufgrund der Gebote oder Verbote in einer Naturschutzgebietsverordnung, in einer Landschaftsschutzgebietsverordnung oder in dem Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" für die Gebietsteile B und C des Biosphärenreservates.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Flächen, für die eine Entschädigung nach § 68 Abs. 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes zu leisten ist.

(3) Der Erschwernisausgleich wird jeweils für ein Kalenderjahr gewährt (Gewährungszeitraum).

(4) 1Der Erschwernisausgleich wird für eine bestimmte Fläche gewährt. 2Die Erschwernisse, für die ein Erschwernisausgleich gewährt wird, und die Höhe des Erschwernisausgleichs ergeben sich aus der Anlage. 3Ergibt die Berechnung für die Flächen, für die Erschwernisausgleich beantragt ist, einen Betrag von weniger als 200 Euro, so wird der Erschwernisausgleich nicht ausgezahlt (Bagatellgrenze).

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 5 Absatz 2 der Verordnung i.d.F. vom 14. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 893)

§ 2 EA-VO-Wald - Begünstigte

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Erschwernisausgleich für Wald in geschützten Teilen von Natur und Landschaft in Natura 2000-Gebieten (Erschwernisausgleichsverordnung-Wald - EA-VO-Wald)
Amtliche Abkürzung
EA-VO-Wald
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) 1Der Erschwernisausgleich wird der bewirtschaftenden Person gewährt. 2Bewirtschaftende Person ist die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter, die oder der aufgrund Eigentums oder privatrechtlicher Vereinbarung berechtigt ist, die Fläche zu nutzen. 3Wenn die bewirtschaftende Person im Gewährungszeitraum die Bewirtschaftung abgibt, so hat sie dies der Landwirtschaftskammer Niedersachsen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 4Hat die die Bewirtschaftung übernehmende Person der Landwirtschaftskammer Niedersachsen die Übernahme schriftlich mitgeteilt, so ist die Mitteilung nach Satz 3 nicht mehr erforderlich.

(2) Die bewirtschaftende Person kann ihren Anspruch auf Erschwernisausgleich nur an einen forstwirtschaftlichen Zusammenschluss im Sinne des § 15 des Bundeswaldgesetzes abtreten; sie muss dem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss angehören.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 5 Absatz 2 der Verordnung i.d.F. vom 14. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 893)

§ 3 EA-VO-Wald - Verfahren, Datenaustausch

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Erschwernisausgleich für Wald in geschützten Teilen von Natur und Landschaft in Natura 2000-Gebieten (Erschwernisausgleichsverordnung-Wald - EA-VO-Wald)
Amtliche Abkürzung
EA-VO-Wald
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) 1Erschwernisausgleich wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag durch die Landwirtschaftskammer Niedersachsen gewährt. 2Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen nimmt insoweit eine staatliche Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(2) 1Der Antrag auf Erschwernisausgleich muss bis zum 15. Mai des Kalenderjahres, für das der Erschwernisausgleich beantragt wird, bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen eingegangen sein. 2Der Antrag für das Kalenderjahr 2021 muss bis zum 15. Mai 2022 eingegangen sein.

(3) 1Soweit es für die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des Erschwernisausgleichs erforderlich ist, darf die für die Gewährung des Erschwernisausgleichs zuständige Stelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen die Daten einsehen oder abrufen und nutzen, die der für die Gewährung und Auszahlung der Direktzahlungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. EU Nr. L 347 S. 608), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/142 der Kommission vom 2. Dezember 2015 (ABl. EU 2016 Nr. L 28 S. 8), in der jeweils geltenden Fassung sowie den im Rahmen dieser Verordnung und zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakten der Europäischen Union in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Stelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vorliegen. 2Soweit es für die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung und Auszahlung der Direktzahlungen erforderlich ist, darf die für die Gewährung und Auszahlung der Direktzahlungen zuständige Stelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen die Daten einsehen oder abrufen und nutzen, die für den Erschwernisausgleich relevant sind und die der für die Gewährung des Erschwernisausgleichs zuständigen Stelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vorliegen. 3Das für die Gewährung des Erschwernisausgleichs zuständige Ministerium kann Verwaltungsvorschriften in Bezug auf die Zugänglichkeit der Daten nach den Sätzen 1 und 2 nur im Einvernehmen mit dem für die Gewährung der Direktzahlungen zuständigen Ministerium erlassen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 5 Absatz 2 der Verordnung i.d.F. vom 14. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 893)

§ 4 EA-VO-Wald - Nachweis

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Titel
Verordnung über den Erschwernisausgleich für Wald in geschützten Teilen von Natur und Landschaft in Natura 2000-Gebieten (Erschwernisausgleichsverordnung-Wald - EA-VO-Wald)
Amtliche Abkürzung
EA-VO-Wald
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

1Für Flächen, für die Erschwernisausgleich beantragt ist oder gewährt wird, führt die bewirtschaftende Person eine chronologische Aufzeichnung, mit der sie die auf den beantragten Flächen durchzuführenden und durchgeführten forstwirtschaftlichen Maßnahmen so dokumentiert, dass die Aufzeichnung als Nachweis für die Einhaltung von Bewirtschaftungsbeschränkungen geeignet ist (Maßnahmenkartei). 2Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die bewirtschaftende Person aus einem anderen rechtlichen Grund eine andere flächenbezogene Kartei führt, die den Anforderungen nach Satz 1 entspricht. 3Die Maßnahmenkartei zum Erschwernisausgleich oder die entsprechende flächenbezogene Kartei nach Satz 2 ist zur Einsichtnahme vorzuhalten und der Landwirtschaftskammer Niedersachsen auf Verlangen vorzulegen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 5 Absatz 2 der Verordnung i.d.F. vom 14. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 893)