§ 4 EA-VO-Wald - Nachweis
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Erschwernisausgleich für Wald in geschützten Teilen von Natur und Landschaft in Natura 2000-Gebieten (Erschwernisausgleichsverordnung-Wald - EA-VO-Wald)
- Amtliche Abkürzung
- EA-VO-Wald
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
1Für Flächen, für die Erschwernisausgleich beantragt ist oder gewährt wird, führt die bewirtschaftende Person eine chronologische Aufzeichnung, mit der sie die auf den beantragten Flächen durchzuführenden und durchgeführten forstwirtschaftlichen Maßnahmen so dokumentiert, dass die Aufzeichnung als Nachweis für die Einhaltung von Bewirtschaftungsbeschränkungen geeignet ist (Maßnahmenkartei). 2Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die bewirtschaftende Person aus einem anderen rechtlichen Grund eine andere flächenbezogene Kartei führt, die den Anforderungen nach Satz 1 entspricht. 3Die Maßnahmenkartei zum Erschwernisausgleich oder die entsprechende flächenbezogene Kartei nach Satz 2 ist zur Einsichtnahme vorzuhalten und der Landwirtschaftskammer Niedersachsen auf Verlangen vorzulegen.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 5 Absatz 2 der Verordnung i.d.F. vom 14. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 893)