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  • ab 15.06.2016 (aktuelle Fassung)

Anlage EA-VO-Wald

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Erschwernisausgleich für Wald in geschützten Teilen von Natur und Landschaft in Natura 2000-Gebieten (Erschwernisausgleichsverordnung-Wald - EA-VO-Wald)
Amtliche Abkürzung
EA-VO-Wald
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(zu § 1 Abs. 4)

A. Punktwertliste

ErschwernisPunktwert
Erhaltungszustand des Lebensraumtyps
in günstiger Ausprägung (B) oder mittlerer bis schlechter Ausprägung (C)in hervorragender Ausprägung (A)
1.beim Holzeinschlag und bei der Pflege: Erhaltung oder Entwicklung eines Altholzanteils
a)von mindestens 20 % oder2-
b)von mindestens 35 %-4
einer Fläche nach Buchstabe B einer bewirtschaftenden Person
2.beim Holzeinschlag und bei der Pflege:
a)dauerhafte Markierung von
aa)3 lebenden Altholzbäumen oder2-
bb)6 lebenden Altholzbäumen-4
als Habitatbäume je vollem Hektar der Fläche eines Lebensraumtyps oder einer sonstigen Waldfläche nach Buchstabe B einer bewirtschaftenden Person und Belassen bis zum natürlichen Zerfall oder
b)dauerhafte Markierung von Teilflächen auf 5 % der Fläche eines Lebensraumtyps nach Buchstabe B einer bewirtschaftenden Person ab der dritten Durchforstung zur Entwicklung von Habitatbäumen bei Fehlen von Altholzbäumen2-
3.beim Holzeinschlag und bei der Pflege:
Belassen von
a)mindestens 2 Stück stehendem oder liegendem, starkem Totholz1-
b)mindestens 3 Stück stehendem oder liegendem, starkem Totholz-2
je vollem Hektar der Fläche eines Lebensraumtyps einer bewirtschaftenden Person bis zum natürlichen Zerfall
4.beim Holzeinschlag und bei der Pflege: Erhaltung oder Entwicklung der Anteilfläche lebensraumtypischer Baumarten von oder auf
a)mindestens 80 % oder1-
b)mindestens 90 %-2
der Fläche eines Lebensraumtyps nach Buchstabe B einer bewirtschaftenden Person
5.bei der künstlichen Verjüngung: Anpflanzung oder Saat lebensraumtypischer Baumarten und auf mindestens 80 % der Verjüngungsfläche Anpflanzung oder Saat lebensraumtypischer Hauptbaumarten3
6.bei der künstlichen Verjüngung: Anpflanzung oder Saat lebensraumtypischer Baumarten auf mindestens 90 % der Verjüngungsfläche2
7.Neuanlage oder Weiternutzung von Feinerschließungslinien auf der Fläche eines Lebensraumtyps nach Buchstabe B nur in einem Abstand der Mitten der Feinerschließungslinien von mindestens 40 m zueinander1

B. Berechnung des Geldbetrags

Je Punkt und Hektar:
10,00 Eurofür Flächen der Lebensraumtypen:
9110Hainsimsen-Buchenwald
9120Atlantischer, saurer Buchenwald mit Unterholz aus Stechpalme und gelegentlich Eibe
9130Waldmeister-Buchenwald
11,00 Eurofür Flächen der Lebensraumtypen:
9150Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald
9160Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Eichen-Hainbuchenwald
9170Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald
9180Schlucht- und Hangmischwälder
9190Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Stieleiche
91E0Auen-Wälder mit Erle und Esche
91F0Hartholzauewälder mit Stieleiche, Flatterulme, Feldulme, Gemeiner Esche oder Schmalblättriger Esche
91T0Mitteleuropäische Flechten-Kiefernwälder
9410Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder
10,00 Eurofür sonstige Waldflächen, ausgenommen Flächen des Lebensraumtyps 91D0

Die Bezeichnungen der Lebensraumtypen entsprechen Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193).

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 5 Absatz 2 der Verordnung i.d.F. vom 14. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 893)