§ 1 EA-VO-Wald - Erschwernisausgleich
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Erschwernisausgleich für Wald in geschützten Teilen von Natur und Landschaft in Natura 2000-Gebieten (Erschwernisausgleichsverordnung-Wald - EA-VO-Wald)
- Amtliche Abkürzung
- EA-VO-Wald
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
(1) Erschwernisausgleich wird gewährt für Wald im Sinne des § 2 Abs. 3 bis 7 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung in geschützten Teilen von Natur und Landschaft in Natura 2000-Gebieten, wenn die Möglichkeit der rechtmäßigen und den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft entsprechenden Nutzung wesentlich erschwert ist aufgrund der Gebote oder Verbote in einer Naturschutzgebietsverordnung, in einer Landschaftsschutzgebietsverordnung oder in dem Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" für die Gebietsteile B und C des Biosphärenreservates.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Flächen, für die eine Entschädigung nach § 68 Abs. 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes zu leisten ist.
(3) Der Erschwernisausgleich wird jeweils für ein Kalenderjahr gewährt (Gewährungszeitraum).
(4) 1Der Erschwernisausgleich wird für eine bestimmte Fläche gewährt. 2Die Erschwernisse, für die ein Erschwernisausgleich gewährt wird, und die Höhe des Erschwernisausgleichs ergeben sich aus der Anlage. 3Ergibt die Berechnung für die Flächen, für die Erschwernisausgleich beantragt ist, einen Betrag von weniger als 200 Euro, so wird der Erschwernisausgleich nicht ausgezahlt (Bagatellgrenze).
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 5 Absatz 2 der Verordnung i.d.F. vom 14. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 893)