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  • ab 15.06.2016 (aktuelle Fassung)

§ 2 EA-VO-Wald - Begünstigte

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Erschwernisausgleich für Wald in geschützten Teilen von Natur und Landschaft in Natura 2000-Gebieten (Erschwernisausgleichsverordnung-Wald - EA-VO-Wald)
Amtliche Abkürzung
EA-VO-Wald
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) 1Der Erschwernisausgleich wird der bewirtschaftenden Person gewährt. 2Bewirtschaftende Person ist die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter, die oder der aufgrund Eigentums oder privatrechtlicher Vereinbarung berechtigt ist, die Fläche zu nutzen. 3Wenn die bewirtschaftende Person im Gewährungszeitraum die Bewirtschaftung abgibt, so hat sie dies der Landwirtschaftskammer Niedersachsen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 4Hat die die Bewirtschaftung übernehmende Person der Landwirtschaftskammer Niedersachsen die Übernahme schriftlich mitgeteilt, so ist die Mitteilung nach Satz 3 nicht mehr erforderlich.

(2) Die bewirtschaftende Person kann ihren Anspruch auf Erschwernisausgleich nur an einen forstwirtschaftlichen Zusammenschluss im Sinne des § 15 des Bundeswaldgesetzes abtreten; sie muss dem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss angehören.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 5 Absatz 2 der Verordnung i.d.F. vom 14. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 893)