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§ 3 EA-VO-Wald - Verfahren, Datenaustausch

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Erschwernisausgleich für Wald in geschützten Teilen von Natur und Landschaft in Natura 2000-Gebieten (Erschwernisausgleichsverordnung-Wald - EA-VO-Wald)
Amtliche Abkürzung
EA-VO-Wald
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) 1Erschwernisausgleich wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag durch die Landwirtschaftskammer Niedersachsen gewährt. 2Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen nimmt insoweit eine staatliche Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(2) 1Der Antrag auf Erschwernisausgleich muss bis zum 15. Mai des Kalenderjahres, für das der Erschwernisausgleich beantragt wird, bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen eingegangen sein. 2Der Antrag für das Kalenderjahr 2021 muss bis zum 15. Mai 2022 eingegangen sein.

(3) 1Soweit es für die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des Erschwernisausgleichs erforderlich ist, darf die für die Gewährung des Erschwernisausgleichs zuständige Stelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen die Daten einsehen oder abrufen und nutzen, die der für die Gewährung und Auszahlung der Direktzahlungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. EU Nr. L 347 S. 608), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/142 der Kommission vom 2. Dezember 2015 (ABl. EU 2016 Nr. L 28 S. 8), in der jeweils geltenden Fassung sowie den im Rahmen dieser Verordnung und zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakten der Europäischen Union in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Stelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vorliegen. 2Soweit es für die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung und Auszahlung der Direktzahlungen erforderlich ist, darf die für die Gewährung und Auszahlung der Direktzahlungen zuständige Stelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen die Daten einsehen oder abrufen und nutzen, die für den Erschwernisausgleich relevant sind und die der für die Gewährung des Erschwernisausgleichs zuständigen Stelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vorliegen. 3Das für die Gewährung des Erschwernisausgleichs zuständige Ministerium kann Verwaltungsvorschriften in Bezug auf die Zugänglichkeit der Daten nach den Sätzen 1 und 2 nur im Einvernehmen mit dem für die Gewährung der Direktzahlungen zuständigen Ministerium erlassen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 5 Absatz 2 der Verordnung i.d.F. vom 14. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 893)